Amtsgericht Hamburg · HRB 164732 Willy-Brandt-Straße 67 · 20457 Hamburg
Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Wenn der Antrag gestellt ist: das Eröffnungs­verfahren

Ein Insolvenzantrag eröffnet noch kein Verfahren. Zuerst prüft das Gericht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und das Vermögen die Kosten deckt. Für diese Wochen setzt es meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein.

  • Dauer meist 2 bis 3 Monate zwischen Antrag und Eröffnungsbeschluss
  • Regelfall Zustimmungsvorbehalt: keine Verfügung ohne den vorläufigen Verwalter
  • Insolvenzgeld für 3 Monate Nettolohn, Antrag binnen 2 Monaten (§§ 165, 324 SGB III)
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Jürgen Wagner, Verfahrensteam der Sandtorkai Treuhand GmbH, im Besprechungsraum der Kanzlei
Phase
zwischen Antrag und Eröffnung
Rechtsgrundlage
§§ 21, 22 InsO
Übliche Dauer
rund zwei bis drei Monate
Löhne
Insolvenzgeld für 3 Monate

Warum es ein Verfahren vor dem Verfahren gibt

Der Antrag löst zunächst eine Prüfung aus, keine Eröffnung. Das Gericht muss wissen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich vorliegt und ob das Vermögen wenigstens die Verfahrenskosten deckt. Sonst weist es den Antrag mangels Masse ab (§ 26 InsO).

Diese Prüfung braucht Zeit. In dieser Zeit ist ein Unternehmen verwundbar: Gläubiger vollstrecken, Lieferanten holen Ware ab, Konten werden geräumt. Deshalb bestellt das Gericht in den meisten Fällen einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Bei uns ist das unser Geschäftsführer Tim Kristian Bütecke. Unser Team führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten.

Dazu kann das Gericht weitere Anordnungen treffen (§ 21 InsO): ein Vollstreckungsverbot, eine Verwertungssperre für sicherungsübereignete Maschinen, die der Betrieb braucht, ausnahmsweise eine Postsperre. Bei größeren Unternehmen kommt ein vorläufiger Gläubigerausschuss hinzu (§ 22a InsO).

Rechtsgrundlagen § 21 InsO · Sicherungsmaßnahmen des Gerichts · § 26 InsO · Abweisung mangels Masse

Zustimmungsvorbehalt oder Verfügungsverbot

Das Gericht legt im Beschluss fest, wie weit die Befugnisse des vorläufigen Verwalters reichen. Die steuerliche Seite beurteilt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt (Steuern in der Insolvenz).

MerkmalSchwacher vorläufiger VerwalterStarker vorläufiger Verwalter
VerfügungsbefugnisBleibt bei der Geschäftsführung. Jede Verfügung braucht aber die Zustimmung des vorläufigen Verwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).Geht schon im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Verwalter über (§ 22 Abs. 1 InsO).
Neue VerbindlichkeitenGrundsätzlich einfache Insolvenzforderungen. Masseverbindlichkeiten nur mit Einzelermächtigung des Gerichts.Nach der Eröffnung Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO).
FortführungspflichtKeine gesetzliche Pflicht. Die Geschäftsführung führt den Betrieb weiter.Muss das Unternehmen fortführen. Stilllegen darf er nur mit Zustimmung des Gerichts (§ 22 Abs. 1 InsO).
Steuern (§ 55 Abs. 4 InsO)Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einfuhrabgaben, denen er zugestimmt hat, werden nach der Eröffnung Masseverbindlichkeiten.Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einfuhrabgaben, die er begründet hat, werden nach der Eröffnung Masseverbindlichkeiten.
NormalfallJa, vor allem bei Betrieben, die weiterlaufen sollen.Die Ausnahme.

Vom Antrag zum Eröffnungsbeschluss

Wie schnell es geht, hängt von den Unterlagen ab: Kontoauszüge, Offene-Posten-Listen, letzte BWA, Verträge samt Sicherheiten, Personalliste.

  1. Tag 0 bis wenige Tage danach

    Antrag und Sicherungsbeschluss

    Den Antrag stellt die Geschäftsführung (§ 13 InsO) oder ein Gläubiger, der Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 InsO). Das Gericht bestellt den vorläufigen Verwalter, legt seine Befugnisse fest und macht den Beschluss öffentlich bekannt (§ 23 InsO).

  2. direkt nach der Bestellung

    Erster Termin im Unternehmen

    Kasse, Konten, Lager, Maschinen, Fahrzeuge und Verträge werden aufgenommen. Zahlungseingänge werden auf das Sonderkonto des vorläufigen Verwalters umgeleitet. Die Belegschaft erfährt, wie es mit Insolvenzgeld und Arbeitsplätzen weitergeht. Der vorläufige Verwalter hat Zutritt zu allen Räumen und Einsicht in alle Unterlagen (§ 22 Abs. 3 InsO).

  3. laufend

    Sicherung und Fortführungs­entscheidung

    Trägt eine Fortführungsrechnung, läuft der Betrieb weiter, mit klaren Zahlungsregeln für Lieferanten. Trägt sie nicht, wird der Betrieb geordnet eingestellt, damit Verluste die Masse nicht aufzehren.

  4. meist im zweiten Monat

    Gutachten an das Gericht

    Das Gutachten beantwortet drei Fragen: Liegt ein Eröffnungsgrund vor (§§ 17, 19 InsO)? Deckt das Vermögen die Verfahrenskosten? Gibt es Aussichten auf Fortführung oder Sanierung? Dazu kommt eine erste Übersicht über Vermögen, Gläubiger und mögliche Anfechtungen.

  5. Ende des Eröffnungsverfahrens

    Entscheidung des Gerichts

    Das Gericht eröffnet das Verfahren (§ 27 InsO) oder weist den Antrag mangels Masse ab. Mit der Eröffnung wird in der Regel der vorläufige Verwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.

So werden die Löhne gesichert

Die Agentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld in Höhe des Nettolohns für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis, meist dem Eröffnungsbeschluss (§ 165 SGB III). Die Anträge bereiten wir mit der Belegschaft vor.

Soll der Betrieb weiterlaufen, können die Beschäftigten nicht zwei oder drei Monate auf ihr Geld warten. Deshalb wird der Anspruch häufig über eine Bank vorfinanziert: Die Bank zahlt die Nettolöhne sofort und erhält später das Insolvenzgeld. Die Agentur für Arbeit muss vorab zustimmen. Sie prüft, ob so ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III). Steht die Vorfinanzierung früh, bleiben die Beschäftigten, und mit ihnen die Kunden.

Rechtsgrundlagen § 165 SGB III · Insolvenzgeld für drei Monate · § 170 Abs. 4 SGB III · Zustimmung zur Vorfinanzierung

2 Monate

Frist für den Insolvenzgeld-Antrag

Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit beantragt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III). Das Insolvenzereignis ist meist der Eröffnungsbeschluss. Wir informieren die Belegschaft früh und helfen beim Ausfüllen der Anträge.

Jürgen Wagner – Verfahrensteam, Sandtorkai Treuhand GmbH
Ihre Ansprechperson · Verfahrensteam

Jürgen Wagner

Jürgen Wagner betreut Eröffnungsverfahren im Team: Gutachten, Berichte, Fristen.

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Vor dem Antrag ist mehr möglich als danach. Wenn Sie über einen Insolvenzantrag nachdenken oder schon einen Beschluss des Gerichts erhalten haben, sprechen Sie mit uns. Sie hören in der Regel innerhalb eines Werktages von uns.