Amtsgericht Hamburg · HRB 164732 Willy-Brandt-Straße 67 · 20457 Hamburg
Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Verbraucher­insolvenz und Restschuld­befreiung

Können Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen, führt die Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) in drei Jahren zur Restschuldbefreiung. Danach darf kein Gläubiger die alten Schulden mehr einfordern. Der Weg beginnt nicht bei Gericht, sondern mit einem Einigungsversuch bei Ihren Gläubigern.

  • Für Privatpersonen ohne laufende Selbstständigkeit (§ 304 InsO)
  • Vor dem Antrag: Einigungsversuch mit Bescheinigung (§ 305 InsO)
  • Restschuldbefreiung drei Jahre nach Eröffnung, ohne Mindestquote (§ 287 Abs. 2 InsO)
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Frank Schäfer, Beratung und Entschuldung bei der Sandtorkai Treuhand GmbH, am Beratungstisch der Kanzlei
Geeignet für
Private, ehemals Selbstständige
Vorstufe
Einigungsversuch, § 305 InsO
Dauer
3 Jahre ab Eröffnung, § 287 InsO
Entscheidung
Beschluss des Gerichts, § 300 InsO

Für wen die Verbraucherinsolvenz gedacht ist

Das Verfahren steht Privatpersonen offen, die nicht selbstständig arbeiten. Aktive Selbstständige und Freiberufler gehen in die Regelinsolvenz.

Ehemals Selbstständige können die Verbraucherinsolvenz nutzen, wenn ihre Verhältnisse überschaubar sind. Das heißt: weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen. Dazu zählen auch rückständige Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 304 Abs. 2 InsO). Hatten Sie Angestellte, ist diese zweite Bedingung oft nicht erfüllt. Dann ist die Regelinsolvenz der richtige Weg, und auch dort gibt es die Restschuldbefreiung.

Welches Verfahren passt, klären wir im Erstgespräch anhand Ihrer Gläubigerliste. Das lohnt sich, denn bei einer fehlenden Unterlage oder der falschen Verfahrensart gibt das Gericht einen Monat zur Nachbesserung. Danach gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 InsO). Bestandsaufnahme und P-Konto erklären wir unter Beratung & Entschuldung.

Rechtsgrundlagen § 304 InsO · Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens · § 305 InsO · Eröffnungsantrag und Einigungsversuch · § 4a InsO · Stundung der Verfahrenskosten

Der Weg in fünf Schritten

Das Gesetz gibt die Reihenfolge vor. Halten Sie sie ein, sparen Sie sich Rückfragen des Gerichts und verlorene Monate.

  1. zu Beginn

    Aufstellung aller Schulden

    Wir erfassen mit Ihnen jeden Gläubiger, jede Forderung, alle Einkünfte und Vermögenswerte. Ungeöffnete Post gehört ebenso auf den Tisch wie alte Mahnbescheide und Titel. Niemand muss sich dafür schämen, das ist unser Alltag.

  2. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

    Plan und Einigungsversuch

    Aus Ihrem pfändbaren Einkommen entwickeln wir einen Schuldenbereinigungsplan und legen ihn allen Gläubigern vor. Den Schriftwechsel führen wir. Stimmen alle zu, ist der Plan ein Vertrag und das Gerichtsverfahren entfällt. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab oder vollstreckt einer nach Beginn der Verhandlungen, ist der Versuch gescheitert (§ 305a InsO).

  3. amtliche Vordrucke

    Bescheinigung und Antrag

    Das Scheitern bescheinigen wir nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Versuch darf beim Antrag nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Der Antrag geht auf den amtlichen Vordrucken an das Amtsgericht Hamburg, zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Kosten.

  4. Dauer je nach Vermögen

    Eröffnetes Verfahren

    Das Gericht eröffnet das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Pfändbares Vermögen wird verwertet, die Gläubiger melden ihre Forderungen an. Sie arbeiten weiter und geben den pfändbaren Teil Ihres Einkommens ab.

  5. 3 Jahre ab Eröffnung

    Wohlverhaltensphase und Restschuld­befreiung

    Nach Aufhebung des Verfahrens zieht ein Treuhänder (§ 288 InsO) den pfändbaren Teil Ihres Einkommens ein. Drei Jahre nach der Eröffnung erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO, ohne Mindestquote, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.

Was Ihnen bleibt

Viele fürchten, mit dem Antrag alles zu verlieren. Tatsächlich greift das Verfahren nur auf das zu, was über den gesetzlichen Schutzgrenzen liegt.

Pfändbares Einkommen
Nur der Teil des Nettolohns oberhalb der Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO geht an Verwalter oder Treuhänder. Die Grenze steigt mit jeder Unterhaltspflicht.
Hausrat, Arbeitsmittel, Fahrzeug
Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte und Arbeitsmittel sind unpfändbar (§ 811 ZPO). Ein einfacher Pkw bleibt Ihnen, wenn Sie ihn für den Weg zur Arbeit brauchen. Ein hochwertiges Fahrzeug wird verwertet.
Wohnung
Der Mietvertrag läuft weiter. Der Verwalter darf die Wohnung nicht kündigen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO), der Vermieter wegen alter Rückstände ebenfalls nicht (§ 112 InsO), solange Sie die laufende Miete zahlen.
Gerichts- und Verwalterkosten
Reicht das Vermögen nicht, stundet das Gericht die Kosten auf Antrag (§ 4a InsO). Nach der Restschuldbefreiung prüft es, ob Sie sie in Raten aufbringen können (§ 4b InsO). Für unsere Arbeit erhalten Sie vorab ein schriftliches Angebot, ohne Vorkasse.

Was die Restschuldbefreiung bewirkt

Die Restschuldbefreiung ist das Versprechen des Gesetzes an redliche Schuldner: Durchlaufen Sie Ihr Insolvenzverfahren ordentlich und halten Sie drei Jahre lang bestimmte Pflichten ein, werden Sie von den übrigen Schulden befreit (§§ 286 bis 303a InsO). Erhalten können sie nur Privatpersonen, Einzelunternehmer und persönlich haftende Gesellschafter, keine GmbH. Ob Sie über die Verbraucherinsolvenz oder die Regelinsolvenz kommen, macht keinen Unterschied.

Für Anträge seit dem 1. Oktober 2020 beträgt die Frist einheitlich drei Jahre ab Eröffnung, nicht erst ab Aufhebung des Verfahrens. Eine Mindestquote gibt es nicht mehr. Verdienen Sie unter der Pfändungsgrenze, führen Sie nichts ab und werden trotzdem befreit. Verkürzen lassen sich die drei Jahre allerdings auch nicht.

Die Befreiung gibt es nur auf eigenen Antrag, meist zusammen mit dem Insolvenzantrag. Dazu gehört eine Abtretungserklärung. Damit geht der pfändbare Teil Ihres Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder (§ 287 InsO). Nach drei Jahren hört das Gericht Gläubiger, Treuhänder und Sie an und entscheidet durch Beschluss (§ 300 InsO).

Ein neuer Antrag ist nicht zulässig, wenn Ihnen in den letzten elf Jahren bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde (§ 287a Abs. 2 InsO). Das prüfen wir vor dem Antrag mit Ihnen.

3 Jahre

Bis zur Restschuldbefreiung

Die drei Jahre laufen ab der Eröffnung des Verfahrens, nicht ab dem ersten Gespräch (§ 287 Abs. 2 InsO). Jeder Monat ohne Verfahren bringt neue Zinsen, Mahngebühren und Vollstreckungskosten. Ein früher Antrag verkürzt also die Zeit bis zur Schuldenfreiheit.

Ihre Pflichten in der Wohlverhaltensphase

Die Pflichten nach § 295 InsO sind überschaubar. Wichtig ist, sie bis zum letzten Tag einzuhalten, denn ein schuldhafter Verstoß kann die Befreiung kosten, auch im letzten Monat der Frist.

  • Einer angemessenen Arbeit nachgehen. Ohne Arbeit nachweisbar suchen und zumutbare Stellen nicht ablehnen.
  • Erbschaften und Schenkungen zur Hälfte des Wertes, Lotterie- und Glücksspielgewinne in voller Höhe an den Treuhänder herausgeben.
  • Jeden Wechsel der Wohnung oder der Arbeitsstelle sofort dem Gericht und dem Treuhänder mitteilen.
  • Gericht und Treuhänder auf Verlangen Auskunft über Arbeit, Bewerbungen, Einkünfte und Vermögen geben.
  • Zahlungen an Insolvenzgläubiger nur über den Treuhänder leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen.
  • Als Selbstständiger den Treuhänder so stellen, als hätten Sie ein vergleichbares Angestelltengehalt (§ 295a InsO).

Wann das Gericht die Befreiung versagt

Eine Versagung erfolgt in der Regel nur auf Antrag eines Gläubigers, der den Grund glaubhaft machen muss. Die Gründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt.

§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsORechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag oder danach.
§ 290 Abs. 1 Nr. 2 und 4 InsOIn den letzten drei Jahren vor dem Antrag oder danach vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche schriftliche Angaben für einen Kredit oder öffentliche Leistungen gemacht. Vermögen verschwendet, unangemessene Schulden gemacht oder die Eröffnung ohne Aussicht auf Besserung verzögert.
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 InsOAuskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, unrichtige oder unvollständige Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse vorgelegt oder im eröffneten Verfahren gegen die Pflicht zur Arbeit verstoßen.
§ 296 InsOSchuldhafter Verstoß gegen eine Pflicht nach § 295 InsO in der Wohlverhaltensphase, der die Gläubiger beeinträchtigt. Der Antrag muss binnen eines Jahres ab Kenntnis gestellt werden.

Welche Schulden bleiben

Die Befreiung ist umfassend, aber nicht lückenlos. § 302 InsO nimmt aus: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständigen Unterhalt bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, Geldstrafen und Geldbußen sowie ein zinsloses Darlehen zur Begleichung der Verfahrenskosten.

Bei den ersten drei Gruppen entscheidet die Anmeldung. Der Gläubiger muss die Forderung ausdrücklich unter diesem Rechtsgrund anmelden (§ 174 Abs. 2 InsO). Sonst fällt auch sie unter die Befreiung. Meldet ein Gläubiger so an, können Sie im Prüfungstermin widersprechen. Bleibt der Widerspruch aus, gilt der Zusatz als festgestellt, selbst wenn der Vorwurf nicht zutrifft. Solche Anmeldungen sehen wir uns mit Ihnen an, bevor der Termin verstreicht.

Bürgen und Mitschuldner bleiben unberührt. Hat ein Angehöriger für einen Kredit gebürgt, kann die Bank ihn nach § 301 Abs. 2 InsO weiter in Anspruch nehmen. Gewöhnliche Steuerrückstände werden dagegen erlassen (Steuern in der Insolvenz).

Was nach dem Beschluss gilt

Nicht mehr durchsetzbar

Die erfassten Schulden bestehen zwar weiter, aber niemand darf sie mehr einklagen oder vollstrecken. Zahlen Sie freiwillig, können Sie das Geld nicht zurückverlangen (§ 301 Abs. 3 InsO).

Auskunfteien und Bekanntmachungen

Auskunfteien löschen den Eintrag nach derzeitiger Praxis sechs Monate nach der Veröffentlichung. Die Bekanntmachung auf insolvenzbekanntmachungen.de (öffnet in neuem Tab) wird spätestens sechs Monate nach Rechtskraft gelöscht.

Neues Vermögen bleibt Ihnen

Alles, was Sie nach Ablauf der drei Jahre verdienen oder erben, fällt nicht mehr an die Gläubiger (§ 300a InsO). Nur die Sperrfrist von elf Jahren für eine weitere Befreiung läuft im Hintergrund weiter.

Frank Schäfer – Mandanten & Gläubiger · Beratung & Entschuldung, Sandtorkai Treuhand GmbH
Ihre Ansprechperson · Beratung & Entschuldung

Frank Schäfer

Frank Schäfer stellt mit Ihnen die Gläubigerliste auf, führt den Einigungsversuch und bleibt während des Verfahrens Ihre Ansprechperson. Auch in der Wohlverhaltensphase beantwortet er Fragen zu Pflichten und Anmeldungen.

Anfrage senden

Bringen Sie Ihre Unterlagen mit, auch die ungeöffneten. Im kostenfreien und vertraulichen Erstgespräch klären wir, ob die Verbraucherinsolvenz für Sie passt und ob die drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung erreichbar sind.