Wenn der Betrieb weiterlaufen soll – Fortführung im Insolvenzverfahren
Ob ein insolventes Unternehmen weiter produziert und ausliefert, entscheidet sich an Zahlen. Fortgeführt wird, solange die Fortführung der Masse mehr einbringt, als sie kostet, und keinen Tag länger.
- Neue Verbindlichkeiten aus der Fortführung sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO)
- 13-Wochen-Plan, jede Woche mit Ist-Zahlen fortgeschrieben
- Gläubiger entscheiden im Berichtstermin über Fortführung oder Stilllegung (§ 157 InsO)

- Neue Verbindlichkeiten
- Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO
- Nettolöhne
- bis zu 3 Monate Insolvenzgeld
- Planungshorizont
- 13 Wochen, wöchentlich neu
- Weichenstellung
- Berichtstermin, § 157 InsO
Wer entscheidet und worum es geht
Mit dem Antrag endet das Geschäft nicht automatisch. Ein starker vorläufiger Verwalter, also einer mit Verfügungsbefugnis, muss das Unternehmen sogar weiterführen, bis das Gericht einer Stilllegung zustimmt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nach der Eröffnung darf der Betrieb vor dem Berichtstermin nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses geschlossen werden (§ 158 InsO).
Die Entscheidungen trifft Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke, unser Geschäftsführer, den das Amtsgericht Hamburg bestellt (Grundlagen unter Insolvenzverwaltung). Unser Team führt für ihn, was eine Fortführung im Alltag trägt: Fortführungscontrolling, Massebuchhaltung, Einkaufssteuerung, Gespräche mit der Belegschaft und die Abstimmung mit Gericht und Agentur für Arbeit.
Der wirtschaftliche Grund: Ein Betrieb mit laufenden Aufträgen, eingespielter Belegschaft und gültigen Zulassungen ist als Ganzes deutlich mehr wert als seine Maschinen einzeln in einer Versteigerung. Diesen Mehrwert für die Gläubiger zu sichern, ist der einzige Grund für eine Fortführung.
Rechtsgrundlagen § 22 InsO · Fortführungspflicht des starken vorläufigen Verwalters · § 158 InsO · Stilllegung vor dem Berichtstermin
Was sich mit dem Verfahren ändert
Sobald die alten Schulden ruhen, tragen sich viele Betriebe im laufenden Geschäft.
- Alte Verbindlichkeiten
- Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Sie werden zur Tabelle angemeldet und nicht mehr aus dem laufenden Geschäft bezahlt.
- Neue Verbindlichkeiten
- Was der Verwalter für die Fortführung bestellt, ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 InsO) und wird vor den Insolvenzforderungen bezahlt. Ein Restrisiko bleibt, wenn die Masse nicht ausreicht (§§ 208 ff. InsO).
- Löhne
- Insolvenzgeld für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III). Eine Bank kann es mit Zustimmung der Agentur für Arbeit vorfinanzieren (§ 170 Abs. 4 SGB III). Löhne nach der Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten.
- Verträge, Miete, Personal
- Bei Verträgen, die beide Seiten noch nicht erfüllt haben, wählt der Verwalter Erfüllung oder Ablehnung (§ 103 InsO). Mietverträge laufen weiter, können aber mit gesetzlicher Frist gekündigt werden (§§ 108, 109 InsO). Arbeitsverhältnisse: höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO).
- Vollstreckung
- Einzelne Gläubiger dürfen nach der Eröffnung nicht mehr vollstrecken (§ 89 InsO). Schon vorher kann das Gericht Vollstreckungen einstellen (§ 21 InsO).
- Steuern
- Umsatzsteuer und Lohnsteuer aus der Fortführung sind Masseverbindlichkeiten. Die steuerlichen Pflichten treffen den Verwalter (§ 34 Abs. 3 AO). Die laufende Bearbeitung übernimmt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt.
So entsteht die Fortführungsrechnung
Kein einmaliger Beschluss, sondern ein wiederkehrender Abgleich zwischen Plan und Ist.
Bestand erfassen
Kassen, Konten, offene Posten, Lager, Auftragsbuch, Personalstamm und Verträge werden aufgenommen. Parallel eröffnet der Verwalter das Insolvenzsonderkonto, über das ab jetzt jede Zahlung läuft.
13-Wochen-Plan aufstellen
Einzahlungen aus Aufträgen und Forderungseinzug stehen gegen unvermeidbare Auszahlungen für Material, Energie, Miete und Löhne. Der Plan zeigt, ob und wie lange der Betrieb aus eigener Kraft trägt.
Prüfen und fortschreiben
Jeder Auftrag, jeder Standort und jede Produktlinie wird einzeln betrachtet. Was die Masse dauerhaft schmälert, wird abgestellt. Ist-Zahlen ersetzen die Planwerte. Verwalter, Gläubigerausschuss und Gericht bekommen den Stand ohne Nachfrage.
Gläubiger entscheiden
Im Berichtstermin, der ersten Gläubigerversammlung (§§ 29, 156 InsO), beschließen die Gläubiger über Stilllegung oder vorläufige Fortführung (§ 157 InsO). Grundlage ist der Bericht mit der Fortführungsrechnung.
Lieferanten, Kunden, Belegschaft
Zulieferer liefern nach dem Antrag fast immer nur gegen Vorkasse. Das lässt sich planen: Die wichtigsten Partner werden persönlich angesprochen, Eigentumsvorbehalte geklärt, Konditionen schriftlich festgehalten. Kunden erfahren verbindlich, welche Aufträge erfüllt werden. Die Beschäftigten erfahren in einer Versammlung, wie Insolvenzgeld beantragt wird. Mit dem Betriebsrat werden Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt (§§ 121 bis 123 InsO).
Nicht jeder Betrieb trägt sich in der Insolvenz. Gehören die wichtigsten Betriebsmittel dem Leasinggeber und ist der größte Kunde abgesprungen, gibt es auch ohne Altschulden keine tragfähige Rechnung. Dann ist die geordnete Stilllegung Pflicht, nicht Versagen. Der Verwalter haftet persönlich, wenn er Masseverbindlichkeiten begründet, die die Masse voraussichtlich nicht erfüllen kann (§ 61 InsO).
Wohin eine Fortführung führen kann
Fortführung ist ein Zwischenzustand. Die Suche nach Erwerbern beginnt deshalb am ersten Tag.
Übertragende Sanierung
Der Betrieb wird mit Belegschaft, Aufträgen und Anlagen an einen Erwerber verkauft. Die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB über, die Altschulden bleiben beim alten Rechtsträger.
Mehr erfahrenInsolvenzplan
Das Unternehmen bleibt bei seinem Rechtsträger, die Gläubiger stimmen über Quote und Struktur ab. Sinnvoll, wenn Zulassungen, Verträge oder Marken am Rechtsträger hängen.
Mehr erfahrenEigenverwaltung
Die bisherige Geschäftsführung führt den Betrieb selbst, überwacht von einem Sachwalter. Setzt eine belastbare Planung und einen frühen Antrag voraus.
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Jürgen Wagner
Jürgen Wagner führt die Fortführungsrechnung und ist Ansprechpartner für Geschäftsführung und Lieferanten.
- juergen.wagner@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
Ihr Betrieb läuft noch? Dann lohnt sich ein frühes Gespräch, damit Ihre Kenntnis des Betriebs in die Entscheidungen einfließt. Das Erstgespräch ist kostenfrei und vertraulich.