Amtsgericht Hamburg · HRB 164732 Willy-Brandt-Straße 67 · 20457 Hamburg
Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Wenn der Betrieb weiterlaufen soll – Fortführung im Insolvenz­verfahren

Ob ein insolventes Unternehmen weiter produziert und ausliefert, entscheidet sich an Zahlen. Fortgeführt wird, solange die Fortführung der Masse mehr einbringt, als sie kostet, und keinen Tag länger.

  • Neue Verbindlichkeiten aus der Fortführung sind Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO)
  • 13-Wochen-Plan, jede Woche mit Ist-Zahlen fortgeschrieben
  • Gläubiger entscheiden im Berichtstermin über Fortführung oder Stilllegung (§ 157 InsO)
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Jürgen Wagner, Verfahrensteam der Sandtorkai Treuhand GmbH, im Besprechungsraum der Kanzlei
Neue Verbindlichkeiten
Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO
Nettolöhne
bis zu 3 Monate Insolvenzgeld
Planungshorizont
13 Wochen, wöchentlich neu
Weichenstellung
Berichtstermin, § 157 InsO

Wer entscheidet und worum es geht

Mit dem Antrag endet das Geschäft nicht automatisch. Ein starker vorläufiger Verwalter, also einer mit Verfügungsbefugnis, muss das Unternehmen sogar weiterführen, bis das Gericht einer Stilllegung zustimmt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nach der Eröffnung darf der Betrieb vor dem Berichtstermin nur mit Zustimmung des Gläubigerausschusses geschlossen werden (§ 158 InsO).

Die Entscheidungen trifft Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke, unser Geschäftsführer, den das Amtsgericht Hamburg bestellt (Grundlagen unter Insolvenzverwaltung). Unser Team führt für ihn, was eine Fortführung im Alltag trägt: Fortführungscontrolling, Massebuchhaltung, Einkaufssteuerung, Gespräche mit der Belegschaft und die Abstimmung mit Gericht und Agentur für Arbeit.

Der wirtschaftliche Grund: Ein Betrieb mit laufenden Aufträgen, eingespielter Belegschaft und gültigen Zulassungen ist als Ganzes deutlich mehr wert als seine Maschinen einzeln in einer Versteigerung. Diesen Mehrwert für die Gläubiger zu sichern, ist der einzige Grund für eine Fortführung.

Rechtsgrundlagen § 22 InsO · Fortführungspflicht des starken vorläufigen Verwalters · § 158 InsO · Stilllegung vor dem Berichtstermin

Was sich mit dem Verfahren ändert

Sobald die alten Schulden ruhen, tragen sich viele Betriebe im laufenden Geschäft.

Alte Verbindlichkeiten
Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Sie werden zur Tabelle angemeldet und nicht mehr aus dem laufenden Geschäft bezahlt.
Neue Verbindlichkeiten
Was der Verwalter für die Fortführung bestellt, ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 InsO) und wird vor den Insolvenzforderungen bezahlt. Ein Restrisiko bleibt, wenn die Masse nicht ausreicht (§§ 208 ff. InsO).
Löhne
Insolvenzgeld für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III). Eine Bank kann es mit Zustimmung der Agentur für Arbeit vorfinanzieren (§ 170 Abs. 4 SGB III). Löhne nach der Eröffnung sind Masseverbindlichkeiten.
Verträge, Miete, Personal
Bei Verträgen, die beide Seiten noch nicht erfüllt haben, wählt der Verwalter Erfüllung oder Ablehnung (§ 103 InsO). Mietverträge laufen weiter, können aber mit gesetzlicher Frist gekündigt werden (§§ 108, 109 InsO). Arbeitsverhältnisse: höchstens drei Monate zum Monatsende (§ 113 InsO).
Vollstreckung
Einzelne Gläubiger dürfen nach der Eröffnung nicht mehr vollstrecken (§ 89 InsO). Schon vorher kann das Gericht Vollstreckungen einstellen (§ 21 InsO).
Steuern
Umsatzsteuer und Lohnsteuer aus der Fortführung sind Masseverbindlichkeiten. Die steuerlichen Pflichten treffen den Verwalter (§ 34 Abs. 3 AO). Die laufende Bearbeitung übernimmt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt.

So entsteht die Fortführungsrechnung

Kein einmaliger Beschluss, sondern ein wiederkehrender Abgleich zwischen Plan und Ist.

  1. Bestand erfassen Tag 1 bis 3

    Kassen, Konten, offene Posten, Lager, Auftragsbuch, Personalstamm und Verträge werden aufgenommen. Parallel eröffnet der Verwalter das Insolvenzsonderkonto, über das ab jetzt jede Zahlung läuft.

  2. 13-Wochen-Plan aufstellen erste Woche

    Einzahlungen aus Aufträgen und Forderungseinzug stehen gegen unvermeidbare Auszahlungen für Material, Energie, Miete und Löhne. Der Plan zeigt, ob und wie lange der Betrieb aus eigener Kraft trägt.

  3. Prüfen und fortschreiben wöchentlich

    Jeder Auftrag, jeder Standort und jede Produktlinie wird einzeln betrachtet. Was die Masse dauerhaft schmälert, wird abgestellt. Ist-Zahlen ersetzen die Planwerte. Verwalter, Gläubigerausschuss und Gericht bekommen den Stand ohne Nachfrage.

  4. Gläubiger entscheiden Berichtstermin, spätestens 3 Monate nach Eröffnung

    Im Berichtstermin, der ersten Gläubigerversammlung (§§ 29, 156 InsO), beschließen die Gläubiger über Stilllegung oder vorläufige Fortführung (§ 157 InsO). Grundlage ist der Bericht mit der Fortführungsrechnung.

Lieferanten, Kunden, Belegschaft

Zulieferer liefern nach dem Antrag fast immer nur gegen Vorkasse. Das lässt sich planen: Die wichtigsten Partner werden persönlich angesprochen, Eigentumsvorbehalte geklärt, Konditionen schriftlich festgehalten. Kunden erfahren verbindlich, welche Aufträge erfüllt werden. Die Beschäftigten erfahren in einer Versammlung, wie Insolvenzgeld beantragt wird. Mit dem Betriebsrat werden Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt (§§ 121 bis 123 InsO).

Nicht jeder Betrieb trägt sich in der Insolvenz. Gehören die wichtigsten Betriebsmittel dem Leasinggeber und ist der größte Kunde abgesprungen, gibt es auch ohne Altschulden keine tragfähige Rechnung. Dann ist die geordnete Stilllegung Pflicht, nicht Versagen. Der Verwalter haftet persönlich, wenn er Masseverbindlichkeiten begründet, die die Masse voraussichtlich nicht erfüllen kann (§ 61 InsO).

Jürgen Wagner – Verfahrensteam, Sandtorkai Treuhand GmbH
Ihre Ansprechperson · Verfahrensteam

Jürgen Wagner

Jürgen Wagner führt die Fortführungsrechnung und ist Ansprechpartner für Geschäftsführung und Lieferanten.

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