Steuerberatung, die auch dann trägt, wenn es eng wird
Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen sind der Alltag. Unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt kennt daneben den anderen Fall: Rückstände beim Finanzamt, eine angekündigte Vollstreckung, eine Sanierung oder ein laufendes Insolvenzverfahren.
- Stundung oder Ratenzahlung beim Finanzamt auf Antrag (§ 222 AO), nicht für Lohnsteuer
- Geschäftsführer haften persönlich für grob fahrlässig nicht abgeführte Steuern (§ 69 AO)
- Sanierungserträge unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerfrei

- Stundung
- auf Antrag, § 222 AO
- Haftung Geschäftsführung
- persönlich, § 69 AO
- Sanierungsertrag
- steuerfrei nach § 3a EStG
- Erstgespräch
- kostenfrei und vertraulich
Steuerberatung mit Blick auf die Krise
In Steuersachen beraten dürfen nur zugelassene Berufsträger (§§ 2, 3 StBerG). Steuerberatungsmandate schließt deshalb Dr. Ralf Schmidt als Steuerberater eigenverantwortlich; die GmbH selbst ist keine Steuerberatungsgesellschaft. Sie stellt Organisation, Massebuchhaltung und den kurzen Weg zu den Kolleginnen und Kollegen aus Insolvenz, Sanierung und Treuhand.
Dieser kurze Weg macht den Unterschied. Unser Geschäftsführer Tim Kristian Bütecke wird vom Amtsgericht Hamburg als Insolvenzverwalter bestellt und weiß, welche Steuer nach der Eröffnung zur Masseverbindlichkeit wird. Unser Verkaufsteam weiß, wie eine Rechnung aus der Insolvenzmasse aussehen muss.
Viele Mandate betreffen Unternehmen ohne jede Schieflage. Sie wollen eine Buchführung, aus der sich die Liquidität der nächsten Wochen jederzeit ablesen lässt. Bleibt alles ruhig, ist das gute Ordnung. Passiert etwas, ist es ein Vorsprung von Wochen.
Rechtsgrundlagen § 3 StBerG · Befugnis zur Hilfe in Steuersachen · § 1 StaRUG · Pflicht zur Krisenfrüherkennung
Woran Dr. Ralf Schmidt für Sie arbeitet
Die ersten beiden Felder betreffen jedes Unternehmen. Die übrigen werden wichtig, sobald Zahlen und Fristen enger werden.
Laufende Steuerberatung
Buchführung nach GoBD, Lohnabrechnung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahresabschluss, E-Bilanz und Steuererklärungen für Gesellschaften und Selbstständige.
Liquiditätsplanung
Eine rollierende Planung über 13 Wochen aus Ihren Buchhaltungsdaten zeigt, wann das Geld knapp wird. Und zwar Wochen, bevor eine Zahlung platzt.
Steuern in der Krise
Anträge auf Stundung und Ratenzahlung, Aufschub der Vollstreckung, in Ausnahmefällen ein Erlassantrag und Gespräche mit der Vollstreckungsstelle.
Steuern in der Insolvenz
Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit, Umsatzsteuer bei der Verwertung, Erklärungspflichten des Verwalters. Was im eröffneten Verfahren steuerlich gilt, erklärt eine eigene Seite.
Mehr erfahrenVerkäufe und Treuhand
Rechnungen aus der Insolvenzmasse, Vorsteuerabzug für Käufer, Zurechnung von Treuhandvermögen und die Besteuerung bei der Liquidation.
Mehr erfahrenWenn das Finanzamt mahnt
Steuerrückstände lösen sich nicht durch Abwarten. Melden Sie sich früh, dann bleibt mehr Spielraum.
Rückstände und Fristen erfassen
Welche Steuerarten sind offen, seit wann und mit welchen Säumniszuschlägen? Dazu kommen die nächsten Fälligkeiten. Aus dieser Liste ergibt sich, ob ein Antrag genügt oder mehr nötig ist.
Liquidität über 13 Wochen planen
Ein Stundungsantrag ohne Zahlungsplan wird selten bewilligt. Die Planung zeigt, ob Raten aus dem laufenden Geschäft möglich sind und ob noch Zeit für eine außergerichtliche Lösung bleibt.
Stundung beantragen, Vollstreckung abwehren
Eine Stundung setzt voraus, dass die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Für Abzugssteuern wie die Lohnsteuer gibt es sie nicht (§ 222 Satz 3 und 4 AO). Läuft die Vollstreckung schon, kann sie vorläufig eingestellt werden, soweit sie im Einzelfall unbillig ist.
Haftung und Insolvenzreife prüfen
Parallel prüft unser Verfahrensteam, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Dann läuft die Antragsfrist von höchstens drei bzw. sechs Wochen. Welche Steuer noch gezahlt werden darf, wird damit zur Haftungsfrage.
Die persönliche Haftung der Geschäftsführung
Geschäftsführer müssen die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen (§ 34 AO). Führen sie Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht ab, haften sie persönlich (§ 69 AO), bei der Lohnsteuer in voller Höhe. Stellen Sie nach Eintritt der Insolvenzreife rechtzeitig den Insolvenzantrag (§ 15a InsO), verletzen Sie keine steuerliche Zahlungspflicht, wenn Sie bis zur Entscheidung des Gerichts keine Steuern zahlen (§ 15b Abs. 8 InsO). Versäumen Sie den Antrag, entfällt dieser Schutz.
Der Sanierungsertrag
Verzichtet eine Bank oder ein Lieferant auf einen Teil der Forderung, sinken die Schulden in der Bilanz. Dadurch entsteht ein Ertrag, obwohl kein Euro geflossen ist. Ohne eine besondere Regel würde dieser Gewinn besteuert. Das könnte die Sanierung gefährden, gerade wenn sie gelingt.
§ 3a EStG stellt Sanierungserträge unter vier Voraussetzungen steuerfrei; für die Gewerbesteuer gilt § 7b GewStG. Im Gegenzug gehen Verlustvorträge in Höhe des steuerfreien Ertrags unter (§ 3a Abs. 3 EStG).
Die vier Voraussetzungen müssen belegt werden, meist durch das Sanierungskonzept selbst. Deshalb nimmt Dr. Ralf Schmidt die steuerliche Bewertung von Anfang an in den Sanierungsplan auf, auch bei Insolvenzplänen und Restrukturierungsplänen nach dem StaRUG. In Zweifelsfällen lohnt vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts (§ 89 Abs. 2 AO).

Dr. Ralf Schmidt
Dr. Ralf Schmidt ist Steuerberater im Team der Sandtorkai Treuhand. Ein Wechsel mit laufender Buchführung ist jederzeit möglich. Die Daten des bisherigen Beraters übernimmt er und hält die Fristen auch in der Übergangszeit ein.
- ralf.schmidt@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
Betreuungsbedarf besprechen. Ob laufende Buchführung oder Rückstände beim Finanzamt: Schildern Sie kurz Ihre Situation. Dr. Ralf Schmidt meldet sich zum weiteren Vorgehen.
Anfrage an die Steuerberatung040 89755013kontakt@hamburg-treuhand.com