Beratung und Entschuldung für Privatpersonen und Selbstständige
Haben Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren, brauchen Sie zuerst Zahlen und Schutz vor weiteren Nachteilen. Wir erfassen mit Ihnen alle Forderungen, sichern das Existenzminimum und rechnen aus, ob eine Einigung trägt oder ein Verfahren der bessere Weg ist.
- Erstgespräch kostenfrei und vertraulich, Honorar vorab schriftlich
- P-Konto: die Bank muss ab dem vierten Werktag umstellen (§ 850k ZPO)
- Einigungsversuch, Bescheinigung nach § 305 InsO und Antrag bereiten wir mit Ihnen vor

- Erstgespräch
- kostenfrei und vertraulich
- Rückmeldung
- meist binnen eines Werktages
- Sprechzeiten
- Mo–Fr 10–18 Uhr
- Honorar
- vorab schriftlich, keine Vorkasse
Das Erstgespräch
Im ersten Gespräch geht es nicht um Schuld, sondern um Zahlen. Sie erzählen, wie es dazu gekommen ist. Wir fragen nach Fristen, laufenden Pfändungen und Terminen, die drängen. Am Ende sagen wir Ihnen, welche Wege realistisch sind. Das gilt auch dann, wenn Sie uns dafür gar nicht brauchen.
Hinter den meisten Schulden stehen Ereignisse, die niemand einplant: ein Kredit nach Einkommensverlust, eine Bürgschaft für Angehörige, eine Nachzahlung des Finanzamts oder ein kleiner Betrieb, der nach zwei schwachen Jahren nicht mehr zu halten war. Solche Geschichten hören wir oft, und wir bewerten sie nicht.
Das Gespräch kostet Sie nichts und bleibt vertraulich. Danach bekommen Sie eine kurze schriftliche Einschätzung und ein Honorarangebot. Ohne Ihre Zustimmung entstehen keine Kosten. Ein Ergebnis versprechen wir nicht, denn ob ein Plan angenommen wird, entscheiden allein die Gläubiger.
Das P-Konto schützt Ihr Existenzminimum
Eine Kontopfändung trifft oft härter als jede Mahnung, weil plötzlich Miete und Lebensmittel nicht mehr bezahlt werden können. Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, sichert Ihnen jeden Monat einen unpfändbaren Grundbetrag.
Jede Bank muss Ihr Girokonto auf Ihren Wunsch ab dem vierten Werktag als P-Konto führen, auch wenn die Pfändung schon läuft (§ 850k ZPO). Der Freibetrag steigt, wenn Sie Unterhalt zahlen oder Kindergeld erhalten. Dafür braucht die Bank eine Bescheinigung nach § 903 ZPO, zum Beispiel vom Arbeitgeber oder von der Familienkasse. Eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber läuft daneben weiter. Das P-Konto schützt das Guthaben, nicht den Lohn vor der Auszahlung.
Parallel stellen wir in den ersten zwei Wochen die Liste aller Gläubiger auf. Wir prüfen Titel und Verjährung, rechnen Zinsen und Inkassokosten nach und ermitteln den pfändbaren Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO. Diese eine Zahl entscheidet, was Sie den Gläubigern anbieten können und wie ein Verfahren für Sie verlaufen würde.
Rechtsgrundlagen § 850k ZPO · Pfändungsschutzkonto · § 903 ZPO · Bescheinigung für Erhöhungsbeträge · § 850c ZPO · Pfändungstabelle
Drei mögliche Ausgänge der Einigung
Wir bieten den Gläubigern nur an, was Sie wirklich leisten können. Dann kann es auf drei Arten weitergehen.
Alle Gläubiger nehmen an
Der Schuldenbereinigungsplan bietet, was aus dem pfändbaren Einkommen oder einem Einmalbetrag von Dritten leistbar ist: Raten, eine Vergleichssumme oder beides. Stimmen alle zu, gibt es kein Verfahren, keine Veröffentlichung und keine Wohlverhaltensphase.
Eine Mehrheit nimmt an
Nach dem Insolvenzantrag kann das Gericht den Plan noch einmal vorlegen (§ 306 InsO) und die Zustimmung der Ablehnenden ersetzen (§ 309 InsO). Das geht, wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger mit mehr als der Hälfte der Forderungssumme zugestimmt hat und die Ablehnenden nicht schlechter stehen als in einem Verfahren.
Der Versuch scheitert
Ein einzelner Gläubiger mit hohem Anteil kann die Einigung verhindern. Vollstreckt ein Gläubiger während der Verhandlungen, gilt der Versuch nach § 305a InsO ebenfalls als gescheitert. Dann stellen wir die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus, und der Antrag auf Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung geht an das Amtsgericht Hamburg.
Wenn hinter den Schulden ein Betrieb steht
Für Handwerker, Freiberufler, Gastronomen und Handelsvertreter gelten andere Regeln als für Angestellte. Sind Sie noch selbstständig, gehen Sie immer in die Regelinsolvenz. Waren Sie es früher, gilt das nur bei 20 oder mehr Gläubigern oder wenn noch Lohn- oder Sozialversicherungsforderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind (§ 304 InsO).
Viele möchten weiterarbeiten, und das geht: Der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigeben. Sie führen den Betrieb dann auf eigene Rechnung und geben an die Gläubiger ab, was Sie in einer vergleichbaren Anstellung pfändbar verdienen würden (§ 295a InsO).
Offene Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge brauchen hier besondere Aufmerksamkeit, weil persönliche Haftung und Strafbarkeit im Raum stehen können. Die steuerliche Seite klärt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt im Haus. Sie werden also nicht an eine weitere Stelle verwiesen.
Die beiden Wege im Detail
Welcher Weg passt, steht nach der Bestandsaufnahme fest. Die Entscheidung treffen Sie. Wir bereiten Plan und Antrag mit Ihnen vor.
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung§§ 304 ff., 287 InsODas vereinfachte Verfahren für Angestellte, Rentner und ehemals Selbstständige mit überschaubaren Verhältnissen. Drei Jahre nach der Eröffnung werden die verbliebenen Schulden erlassen, wenn Sie Ihre Pflichten eingehalten haben.
- Regelinsolvenz für Selbstständige§ 304 InsODas Verfahren für Selbstständige und ehemals Selbstständige mit vielen Gläubigern oder früheren Beschäftigten, ohne vorgeschalteten Einigungsversuch. Auch hier ist die Restschuldbefreiung nach drei Jahren möglich.

Frank Schäfer
Frank Schäfer führt das Erstgespräch, stellt mit Ihnen die Gläubigerliste auf und bleibt bis zum Abschluss Ihre Ansprechperson.
- frank.schaefer@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
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