Unternehmensinsolvenz und Regelinsolvenz: Insolvenzreife erkennen, Fristen wahren, Betrieb sichern
Geht einem Unternehmen das Geld aus, hängt für die Geschäftsführung alles an einer Frage: Ist die Gesellschaft schon insolvenzreif, und seit wann? Hier stehen die Grundlagen, die Unterseiten führen durch das Verfahren.
- Antrag spätestens 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, 6 nach Überschuldung (§ 15a InsO)
- Für Zahlungen nach Insolvenzreife haftet die Geschäftsführung persönlich (§ 15b InsO)
- Insolvenzgeld deckt 3 Monate Nettolohn, meist über eine Bank vorfinanziert (§ 165 SGB III)

- Antragsfrist
- 3 bzw. 6 Wochen (§ 15a InsO)
- Insolvenzgericht
- AG Hamburg, Caffamacherreihe
- Insolvenzgeld
- 3 Monate Nettolohn (§ 165 SGB III)
- Erstgespräch
- kostenfrei und vertraulich
Wann ein Unternehmen insolvenzreif ist
Die Insolvenzordnung kennt drei Gründe für ein Verfahren: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und bei Kapitalgesellschaften die Überschuldung. Nur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lösen die Antragspflicht und das Zahlungsverbot aus. Die drohende Zahlungsunfähigkeit erlaubt einen Antrag und öffnet den Weg zu Schutzschirm, Eigenverwaltung und StaRUG.
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das seine fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze bei einer Lücke von zehn Prozent, die sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt. Hat das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, gilt es in der Regel als zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 InsO).
Überschuldet ist eine Gesellschaft, deren Schulden das Vermögen übersteigen. Das gilt nicht, wenn die Fortführung über die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Prognose ist der Kern der Prüfung. Sie muss auf Annahmen beruhen, die ein Dritter nachvollziehen kann, und gehört schriftlich in die Akte. Für die Geschäftsführung ist das der wichtigste Schutz.
Rechtsgrundlagen § 17 InsO · Zahlungsunfähigkeit · § 18 InsO · Drohende Zahlungsunfähigkeit · § 19 InsO · Überschuldung
Fristen, Verbote, Zuständigkeiten
| Antragspflicht (§ 15a InsO) | Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind Obergrenzen, keine Bedenkzeit. Ein verspäteter Antrag ist strafbar. |
|---|---|
| Zahlungsverbot (§ 15b InsO) | Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten. Erlaubt bleibt, was ein sorgfältiger Geschäftsleiter für den laufenden Betrieb leisten darf. Für alles andere haftet die Geschäftsführung persönlich. |
| Antragsberechtigte (§§ 13, 14 InsO) | Der Schuldner durch seine Geschäftsführung. Daneben jeder Gläubiger, der seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. In der Praxis sind das oft Krankenkassen oder das Finanzamt. |
| Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) | Deckt das Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten, weist das Gericht den Antrag ab. Die GmbH wird dann ohne geordnete Abwicklung gelöscht, die Gläubiger gehen leer aus. |
| Zuständiges Gericht (§ 3 InsO) | Für Unternehmen mit Sitz in Hamburg das Amtsgericht Hamburg in der Caffamacherreihe. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit anderswo, ist das dortige Insolvenzgericht zuständig. |
| Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) | Die Agentur für Arbeit ersetzt den Nettolohn der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Mit ihrer Zustimmung kann eine Bank das Geld vorfinanzieren. |
Höchstfrist nach Zahlungsunfähigkeit
Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nicht erst, wenn sie auffällt. Merkt die Geschäftsführung nach Wochen, dass die Gesellschaft längst zahlungsunfähig war, ist die Frist meist schon versäumt. Die drei Wochen (sechs Wochen bei Überschuldung) gelten nur, solange eine ernsthafte Aussicht besteht, den Eröffnungsgrund zu beseitigen. Steht fest, dass keine Sanierung mehr greift, ist der Antrag sofort zu stellen.
Rechtsgrundlagen § 15a InsO · Antragspflicht · § 15b InsO · Zahlungsverbot · § 69 AO · Haftung der Geschäftsleitung für Steuerschulden
Für wen das Regelinsolvenzverfahren gilt
Die Insolvenzordnung kennt zwei Verfahrensarten: die Regelinsolvenz und die vereinfachte Verbraucherinsolvenz. Welche greift, entscheidet das Gericht nach § 304 InsO, nicht der Antragsteller. Steht hinter den Schulden ein Betrieb, ist die Regelinsolvenz der vorgesehene Weg. Das gilt auch, wenn der Betrieb längst aufgegeben ist.
Nur bei überschaubaren Verhältnissen kommt ein ehemals Selbstständiger in die Verbraucherinsolvenz. Überschaubar heißt: weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Wie lange die Selbstständigkeit zurückliegt, spielt keine Rolle.
Das Regelverfahren verlangt keinen außergerichtlichen Einigungsversuch vor dem Antrag. Dafür lässt es mehr Gestaltung zu, etwa Betriebsfortführung, Insolvenzplan oder den Verkauf des Betriebs an einen Erwerber. Ins Regelverfahren gehören:
- Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG und eG. Sie erhalten keine Restschuldbefreiung und werden nach dem Verfahren im Handelsregister gelöscht.
- Personengesellschaften wie OHG, KG, GbR und GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafter brauchen ein eigenes Verfahren.
- Alle, die zurzeit selbstständig sind, unabhängig von der Zahl der Gläubiger.
- Ehemals Selbstständige mit 20 oder mehr Gläubigern oder mit offenen Lohn- und Beitragsforderungen aus Arbeitsverhältnissen.
Was wir für Sie tun
Vor dem Antrag
Wir prüfen mit Ihnen, ob Insolvenzreife vorliegt, und halten das Ergebnis schriftlich fest. Dann stellen wir die Antragsunterlagen zusammen: Gläubigerverzeichnis, Saldenliste, BWA, Verträge, Sicherheiten. Der Schriftwechsel mit dem Gericht und die Gespräche mit Gläubigern laufen über unser Haus. Trägt eine Sanierung ohne Verfahren, sagen wir Ihnen das ebenso klar wie das Gegenteil.
Im Verfahren
Insolvenzverwalter ist unser Geschäftsführer Tim Kristian Bütecke, den das Amtsgericht Hamburg bestellt. Er entscheidet über Vermögen, Verträge und Verwertung. Unser Team führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und die Insolvenzsonderkonten. Treuhand, Sicherheitenverwertung und Sanierungsberatung übernehmen wir ohne gerichtliche Bestellung im direkten Auftrag.
Gläubiger und Steuern
Jede Forderungsanmeldung wird bestätigt, in die Tabelle aufgenommen und im Prüfungstermin behandelt. Steuerliche Fragen wie Stundung, Haftung nach § 69 AO oder Umsatzsteuer bei der Verwertung bearbeitet unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt.
Die Stationen im Einzelnen
Den gesamten Weg vom Antrag bis zur Aufhebung zeigt die Seite Ablauf. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kommen auch Sanierung und StaRUG in Betracht. Die steuerliche Seite steht unter Steuern in der Insolvenz.
- Vorläufige Insolvenzverwaltung§§ 21, 22 InsOWas zwischen Antrag und Eröffnungsbeschluss geschieht: Sicherungsmaßnahmen, Gutachten zu Eröffnungsgrund und Kostendeckung, Insolvenzgeld für die Belegschaft. Meist zwei bis drei Monate.
- Insolvenzverwaltung§§ 56, 80 InsOAb der Eröffnung verfügt allein der Insolvenzverwalter über das Vermögen. Berichtstermin, Forderungsprüfung, Verwertung, Anfechtung und Verteilung.
- Betriebsfortführung§ 55 InsOWarum ein laufender Betrieb der Masse meist mehr bringt als seine Einzelteile, und wann die Stilllegung die bessere Entscheidung ist.
Kosten und Kostendeckung
Das Gericht eröffnet ein Verfahren nur, wenn seine Kosten voraussichtlich gedeckt sind. Für Selbstständige und ehemals Selbstständige gibt es einen Weg, auch ohne ausreichendes Vermögen ins Verfahren zu kommen.
Kostendeckung als Voraussetzung
Zu den Verfahrenskosten zählen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Reicht das Vermögen dafür voraussichtlich nicht und leistet niemand einen Vorschuss, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 InsO).
Stundung der Verfahrenskosten
Selbstständige und ehemals Selbstständige, die Restschuldbefreiung beantragen, können die Verfahrenskosten stunden lassen (§ 4a InsO). Das Verfahren wird dann auch ohne ausreichendes Vermögen eröffnet. Die Kosten werden später aus dem pfändbaren Einkommen beglichen.
Vergütung des Insolvenzverwalters
Die Vergütung des Insolvenzverwalters folgt der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Maßstab ist der Wert der Masse, nicht der Zeitaufwand. Die Vergütung wird aus der Masse bezahlt.
Nach drei Jahren schuldenfrei
Einzelunternehmer, Freiberufler und persönlich haftende Gesellschafter können in der Regelinsolvenz die Restschuldbefreiung erreichen. Gesellschaften wie GmbH oder UG erhalten sie nicht. Nötig ist ein eigener Antrag (§ 287 InsO), der beim Eigenantrag gleich mit eingereicht wird. Stellt ein Gläubiger den Antrag, weist das Gericht auf diese Möglichkeit hin (§ 20 Abs. 2 InsO). Ab dann bleiben zwei Wochen. Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). Möchten Sie weiter selbstständig arbeiten, kann der Insolvenzverwalter die Tätigkeit freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Sie zahlen dann an die Masse, was in einer angemessenen Anstellung pfändbar wäre (§ 295a InsO). Die Pflichten in dieser Zeit und die Einzelheiten stehen unter Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung.

Dr. Susanne Klein
Dr. Susanne Klein prüft mit Ihnen, ob Insolvenzreife vorliegt und ob Ihr Fall in die Regelinsolvenz gehört. Sie sagt Ihnen, welche Wege noch offen sind.
- susanne.klein@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
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