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Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Unternehmens­insolvenz und Regelinsolvenz: Insolvenzreife erkennen, Fristen wahren, Betrieb sichern

Geht einem Unternehmen das Geld aus, hängt für die Geschäftsführung alles an einer Frage: Ist die Gesellschaft schon insolvenzreif, und seit wann? Hier stehen die Grundlagen, die Unterseiten führen durch das Verfahren.

  • Antrag spätestens 3 Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, 6 nach Überschuldung (§ 15a InsO)
  • Für Zahlungen nach Insolvenzreife haftet die Geschäftsführung persönlich (§ 15b InsO)
  • Insolvenzgeld deckt 3 Monate Nettolohn, meist über eine Bank vorfinanziert (§ 165 SGB III)
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Dr. Susanne Klein, Insolvenzberatung der Sandtorkai Treuhand GmbH, am Konferenztisch der Kanzlei
Antragsfrist
3 bzw. 6 Wochen (§ 15a InsO)
Insolvenzgericht
AG Hamburg, Caffamacherreihe
Insolvenzgeld
3 Monate Nettolohn (§ 165 SGB III)
Erstgespräch
kostenfrei und vertraulich

Wann ein Unternehmen insolvenzreif ist

Die Insolvenzordnung kennt drei Gründe für ein Verfahren: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und bei Kapitalgesellschaften die Überschuldung. Nur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung lösen die Antragspflicht und das Zahlungsverbot aus. Die drohende Zahlungsunfähigkeit erlaubt einen Antrag und öffnet den Weg zu Schutzschirm, Eigenverwaltung und StaRUG.

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen, das seine fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze bei einer Lücke von zehn Prozent, die sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt. Hat das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt, gilt es in der Regel als zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 InsO).

Überschuldet ist eine Gesellschaft, deren Schulden das Vermögen übersteigen. Das gilt nicht, wenn die Fortführung über die nächsten zwölf Monate überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Prognose ist der Kern der Prüfung. Sie muss auf Annahmen beruhen, die ein Dritter nachvollziehen kann, und gehört schriftlich in die Akte. Für die Geschäftsführung ist das der wichtigste Schutz.

Rechtsgrundlagen § 17 InsO · Zahlungsunfähigkeit · § 18 InsO · Drohende Zahlungsunfähigkeit · § 19 InsO · Überschuldung

Fristen, Verbote, Zuständigkeiten

Antragspflicht (§ 15a InsO)Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung sind Obergrenzen, keine Bedenkzeit. Ein verspäteter Antrag ist strafbar.
Zahlungsverbot (§ 15b InsO)Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten. Erlaubt bleibt, was ein sorgfältiger Geschäftsleiter für den laufenden Betrieb leisten darf. Für alles andere haftet die Geschäftsführung persönlich.
Antragsberechtigte (§§ 13, 14 InsO)Der Schuldner durch seine Geschäftsführung. Daneben jeder Gläubiger, der seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. In der Praxis sind das oft Krankenkassen oder das Finanzamt.
Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO)Deckt das Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten, weist das Gericht den Antrag ab. Die GmbH wird dann ohne geordnete Abwicklung gelöscht, die Gläubiger gehen leer aus.
Zuständiges Gericht (§ 3 InsO)Für Unternehmen mit Sitz in Hamburg das Amtsgericht Hamburg in der Caffamacherreihe. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit anderswo, ist das dortige Insolvenzgericht zuständig.
Insolvenzgeld (§ 165 SGB III)Die Agentur für Arbeit ersetzt den Nettolohn der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Mit ihrer Zustimmung kann eine Bank das Geld vorfinanzieren.
3 Wochen

Höchstfrist nach Zahlungsunfähigkeit

Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nicht erst, wenn sie auffällt. Merkt die Geschäftsführung nach Wochen, dass die Gesellschaft längst zahlungsunfähig war, ist die Frist meist schon versäumt. Die drei Wochen (sechs Wochen bei Überschuldung) gelten nur, solange eine ernsthafte Aussicht besteht, den Eröffnungsgrund zu beseitigen. Steht fest, dass keine Sanierung mehr greift, ist der Antrag sofort zu stellen.

Rechtsgrundlagen § 15a InsO · Antragspflicht · § 15b InsO · Zahlungsverbot · § 69 AO · Haftung der Geschäftsleitung für Steuerschulden

Für wen das Regelinsolvenzverfahren gilt

Die Insolvenzordnung kennt zwei Verfahrensarten: die Regelinsolvenz und die vereinfachte Verbraucherinsolvenz. Welche greift, entscheidet das Gericht nach § 304 InsO, nicht der Antragsteller. Steht hinter den Schulden ein Betrieb, ist die Regelinsolvenz der vorgesehene Weg. Das gilt auch, wenn der Betrieb längst aufgegeben ist.

Nur bei überschaubaren Verhältnissen kommt ein ehemals Selbstständiger in die Verbraucherinsolvenz. Überschaubar heißt: weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Wie lange die Selbstständigkeit zurückliegt, spielt keine Rolle.

Das Regelverfahren verlangt keinen außergerichtlichen Einigungsversuch vor dem Antrag. Dafür lässt es mehr Gestaltung zu, etwa Betriebsfortführung, Insolvenzplan oder den Verkauf des Betriebs an einen Erwerber. Ins Regelverfahren gehören:

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG und eG. Sie erhalten keine Restschuldbefreiung und werden nach dem Verfahren im Handelsregister gelöscht.
  • Personengesellschaften wie OHG, KG, GbR und GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafter brauchen ein eigenes Verfahren.
  • Alle, die zurzeit selbstständig sind, unabhängig von der Zahl der Gläubiger.
  • Ehemals Selbstständige mit 20 oder mehr Gläubigern oder mit offenen Lohn- und Beitragsforderungen aus Arbeitsverhältnissen.

Was wir für Sie tun

Vor dem Antrag

Wir prüfen mit Ihnen, ob Insolvenzreife vorliegt, und halten das Ergebnis schriftlich fest. Dann stellen wir die Antragsunterlagen zusammen: Gläubigerverzeichnis, Saldenliste, BWA, Verträge, Sicherheiten. Der Schriftwechsel mit dem Gericht und die Gespräche mit Gläubigern laufen über unser Haus. Trägt eine Sanierung ohne Verfahren, sagen wir Ihnen das ebenso klar wie das Gegenteil.

Im Verfahren

Insolvenzverwalter ist unser Geschäftsführer Tim Kristian Bütecke, den das Amtsgericht Hamburg bestellt. Er entscheidet über Vermögen, Verträge und Verwertung. Unser Team führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und die Insolvenzsonderkonten. Treuhand, Sicherheitenverwertung und Sanierungsberatung übernehmen wir ohne gerichtliche Bestellung im direkten Auftrag.

Gläubiger und Steuern

Jede Forderungsanmeldung wird bestätigt, in die Tabelle aufgenommen und im Prüfungstermin behandelt. Steuerliche Fragen wie Stundung, Haftung nach § 69 AO oder Umsatzsteuer bei der Verwertung bearbeitet unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt.

Kosten und Kostendeckung

Das Gericht eröffnet ein Verfahren nur, wenn seine Kosten voraussichtlich gedeckt sind. Für Selbstständige und ehemals Selbstständige gibt es einen Weg, auch ohne ausreichendes Vermögen ins Verfahren zu kommen.

Kostendeckung als Voraussetzung

Zu den Verfahrenskosten zählen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Reicht das Vermögen dafür voraussichtlich nicht und leistet niemand einen Vorschuss, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 InsO).

Stundung der Verfahrenskosten

Selbstständige und ehemals Selbstständige, die Restschuldbefreiung beantragen, können die Verfahrenskosten stunden lassen (§ 4a InsO). Das Verfahren wird dann auch ohne ausreichendes Vermögen eröffnet. Die Kosten werden später aus dem pfändbaren Einkommen beglichen.

Vergütung des Insolvenz­verwalters

Die Vergütung des Insolvenzverwalters folgt der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Maßstab ist der Wert der Masse, nicht der Zeitaufwand. Die Vergütung wird aus der Masse bezahlt.

Nach drei Jahren schuldenfrei

Einzelunternehmer, Freiberufler und persönlich haftende Gesellschafter können in der Regelinsolvenz die Restschuldbefreiung erreichen. Gesellschaften wie GmbH oder UG erhalten sie nicht. Nötig ist ein eigener Antrag (§ 287 InsO), der beim Eigenantrag gleich mit eingereicht wird. Stellt ein Gläubiger den Antrag, weist das Gericht auf diese Möglichkeit hin (§ 20 Abs. 2 InsO). Ab dann bleiben zwei Wochen. Die Abtretungsfrist beträgt drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). Möchten Sie weiter selbstständig arbeiten, kann der Insolvenzverwalter die Tätigkeit freigeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Sie zahlen dann an die Masse, was in einer angemessenen Anstellung pfändbar wäre (§ 295a InsO). Die Pflichten in dieser Zeit und die Einzelheiten stehen unter Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung.

Dr. Susanne Klein – Insolvenzberatung, Sandtorkai Treuhand GmbH
Ihre Ansprechperson · Insolvenzberatung

Dr. Susanne Klein

Dr. Susanne Klein prüft mit Ihnen, ob Insolvenzreife vorliegt und ob Ihr Fall in die Regelinsolvenz gehört. Sie sagt Ihnen, welche Wege noch offen sind.

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