Amtsgericht Hamburg · HRB 164732 Willy-Brandt-Straße 67 · 20457 Hamburg
Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Übertragende Sanierung: Der Betrieb bleibt, der Rechtsträger geht

Wenn die Gesellschaft nicht mehr zu halten ist, lässt sich ihr Geschäft oft trotzdem retten: Ein Erwerber kauft Anlagen, Aufträge, Know-how und Belegschaft aus der Insolvenzmasse und führt den Betrieb in einer neuen Gesellschaft fort.

  • Asset Deal aus der Masse: Altschulden und Steuerschulden bleiben beim alten Rechtsträger
  • Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über (§ 613a BGB), Widerspruch binnen eines Monats
  • Verkauf nur mit Zustimmung von Gläubigerausschuss oder -versammlung (§§ 160, 162 InsO)
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Jürgen Wagner, Verfahrensteam der Sandtorkai Treuhand GmbH, an seinem Schreibtisch im Kanzleibüro
Form
Asset Deal aus der Insolvenzmasse
Altschulden
bleiben beim alten Rechtsträger
Belegschaft
Übergang nach § 613a BGB
Kaufpreis
auf das Insolvenzsonderkonto

Verkauft wird das Geschäft, nicht die Gesellschaft

Ein Anteilskauf würde dem Erwerber alle Verbindlichkeiten der alten GmbH mitliefern. Die übertragende Sanierung geht den anderen Weg: Der Insolvenzverwalter verkauft die einzelnen Vermögensgegenstände an eine Auffanggesellschaft des Investors. Das nennt man Asset Deal, also Kauf von Sachen und Rechten statt von Geschäftsanteilen. Die bisherige Gesellschaft bleibt mit ihren Altverbindlichkeiten im Verfahren zurück und wird abgewickelt. Der Kaufpreis fließt in die Masse und wird am Ende anteilig an die Gläubiger verteilt.

Für den Erwerber ist das sicher. Für Betriebssteuern des Altunternehmens haftet er nicht, § 75 Abs. 2 AO nimmt Erwerbe aus der Masse ausdrücklich aus. Auch bei Fortführung des Firmennamens greift § 25 HGB nach der Rechtsprechung nicht. Aus Sicht der Gläubiger zählt der Preis. Bei einem laufenden Betrieb liegt er regelmäßig über dem Erlös einer Einzelverwertung. Eine vollständige Befriedigung bleibt dennoch die Ausnahme.

Verhandelt und unterschrieben wird durch den bestellten Insolvenzverwalter, in unseren Verfahren Tim Kristian Bütecke. Unser Team führt für ihn Datenraum, Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten. In anderen Verfahren beraten wir Erwerber oder Gesellschafter bei der Vorbereitung eines Kaufs, nie in einem Verfahren, das wir selbst betreuen.

Rechtsgrundlagen § 159 InsO · Verwertung durch den Verwalter · § 75 Abs. 2 AO · Keine Übernehmerhaftung bei Erwerb aus der Masse · § 613a BGB · Betriebsübergang

Was auf den Erwerber übergeht

Diese Trennlinie entscheidet über Preis, Haftung und Zuschnitt der neuen Gesellschaft.

PositionGeht über?Bemerkung
Maschinen, Fuhrpark, VorräteJaSoweit nicht sicherungsübereignet oder geleast. Vorbehaltsware wird vorher mit dem Lieferanten abgelöst.
Kundenbeziehungen, laufende AufträgeJa, mit ZustimmungDer Kunde muss der Vertragsübernahme zustimmen.
Marken, Domains, SoftwareJaDurch Übertragung der Schutzrechte. Lizenzen Dritter brauchen deren Zustimmung.
Miet-, Leasing- und Lieferverträge, GenehmigungenNicht automatischVertragspartner müssen zustimmen. Betriebsgenehmigungen und Zertifizierungen werden für die Auffanggesellschaft neu beantragt.
ArbeitsverhältnisseJa, kraft GesetzesÜbergang nach § 613a BGB, Widerspruch binnen eines Monats möglich.
Altverbindlichkeiten, Steuerschulden, ProzesseNeinBleiben in der Masse. Die alte Gesellschaft wird nach der Verwertung abgewickelt und gelöscht.

Die Belegschaft

Mit dem Betrieb gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, mit allen Rechten und Pflichten. Daran ändert die Insolvenz nichts. Angepasst ist nur die Haftung für die Vergangenheit: Rückständige Löhne aus der Zeit vor Eröffnung bleiben Insolvenzforderungen gegen die alte Gesellschaft. Für die letzten drei Monate davor springt in der Regel das Insolvenzgeld ein (§ 165 SGB III). Ab dem Stichtag zahlt die Auffanggesellschaft.

  • Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Bei lückenhafter Unterrichtung läuft die Widerspruchsfrist nicht.
  • Innerhalb eines Monats nach Zugang kann jeder Beschäftigte widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) und bleibt dann bei der alten Gesellschaft.
  • Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Personalabbau nach dem Konzept des Erwerbers läuft über einen Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO), der nach § 128 InsO auch für die Zeit nach der Veräußerung gilt. Eine Transfergesellschaft kann die Brücke sein (§ 111 SGB III).

Rechtsgrundlagen § 613a BGB · Betriebsübergang · § 125 InsO · Interessenausgleich mit Namensliste · § 165 SGB III · Insolvenzgeld

Vom Datenraum zum Stichtag

Ein insolventer Betrieb verliert mit jeder Woche Substanz: Fachkräfte orientieren sich um, Kunden vergeben Aufträge anderweitig. Deshalb beginnt die Investorensuche meist schon im Eröffnungsverfahren, parallel zur Betriebsfortführung, mit fester Angebotsfrist. Die Entscheidung fällt erfahrungsgemäß innerhalb weniger Wochen.

  1. Bestandsaufnahme und Verkaufsunterlagen im Eröffnungsverfahren

    Was ist frei verkäuflich, welche Verträge sind kritisch, welche Zahlen belastbar? Daraus entsteht ein kurzes Unternehmensprofil.

  2. Ansprache des Marktes vertraulich

    Wettbewerber, Zulieferer, Kunden und Beteiligungsgesellschaften werden gezielt angesprochen. Ernsthafte Interessenten unterzeichnen eine Vertraulichkeitserklärung und erhalten Zugang zum Datenraum.

  3. Besichtigung und Angebote Datenraum geöffnet

    Interessenten besichtigen den Betrieb, sprechen mit der Geschäftsführung und geben ein unverbindliches Angebot ab. Verglichen wird nach Preis, Personalkonzept und Sicherheit des Vollzugs, nicht nur nach der höchsten Zahl.

  4. Verhandlung und Zustimmung §§ 160, 162 InsO

    Mit dem besten Bieter wird der Kaufvertrag verhandelt. Der Verkauf eines Betriebs ist eine besonders bedeutsame Rechtshandlung: Der Gläubigerausschuss stimmt zu, ohne Ausschuss die Gläubigerversammlung (§ 160 InsO). Geht der Betrieb an einen Gesellschafter, Großgläubiger oder eine sonst nahestehende Person, etwa beim Rückkauf im Familienbetrieb, ist zwingend die Gläubigerversammlung zu befragen (§ 162 InsO). Eine dokumentierte Wertermittlung und ein offener Bieterprozess schützen zugleich den Erwerber. Ein Verkauf ohne diese Grundlage ist später nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar.

  5. Vollzug zum Stichtag Übergabe gegen Protokoll

    Der Kaufpreis geht unter Angabe des Aktenzeichens allein auf das Insolvenzsonderkonto, nie auf Konten der Schuldnerin oder Dritter. Zum Stichtag wird inventarisiert und übergeben. Wird der Betrieb im Ganzen übertragen, liegt meist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor (§ 1 Abs. 1a UStG). Die Einordnung übernimmt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt, mehr unter Steuern in der Insolvenz.

Jürgen Wagner – Verfahrensteam, Sandtorkai Treuhand GmbH
Ihre Ansprechperson · Verfahrensteam

Jürgen Wagner

Jürgen Wagner führt den Verkaufsprozess mit fester Angebotsfrist, für Verwalter, Erwerber und Gesellschafter. Nennen Sie Branche, Region und Größenordnung.

Anfrage senden

Sie suchen einen Betrieb oder einen Erwerber für Ihren? Nennen Sie uns Branche, Region und Größenordnung. Das erste Gespräch ist kostenfrei und vertraulich, Sie hören in der Regel innerhalb eines Werktages von uns.