Übertragende Sanierung: Der Betrieb bleibt, der Rechtsträger geht
Wenn die Gesellschaft nicht mehr zu halten ist, lässt sich ihr Geschäft oft trotzdem retten: Ein Erwerber kauft Anlagen, Aufträge, Know-how und Belegschaft aus der Insolvenzmasse und führt den Betrieb in einer neuen Gesellschaft fort.
- Asset Deal aus der Masse: Altschulden und Steuerschulden bleiben beim alten Rechtsträger
- Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes über (§ 613a BGB), Widerspruch binnen eines Monats
- Verkauf nur mit Zustimmung von Gläubigerausschuss oder -versammlung (§§ 160, 162 InsO)

- Form
- Asset Deal aus der Insolvenzmasse
- Altschulden
- bleiben beim alten Rechtsträger
- Belegschaft
- Übergang nach § 613a BGB
- Kaufpreis
- auf das Insolvenzsonderkonto
Verkauft wird das Geschäft, nicht die Gesellschaft
Ein Anteilskauf würde dem Erwerber alle Verbindlichkeiten der alten GmbH mitliefern. Die übertragende Sanierung geht den anderen Weg: Der Insolvenzverwalter verkauft die einzelnen Vermögensgegenstände an eine Auffanggesellschaft des Investors. Das nennt man Asset Deal, also Kauf von Sachen und Rechten statt von Geschäftsanteilen. Die bisherige Gesellschaft bleibt mit ihren Altverbindlichkeiten im Verfahren zurück und wird abgewickelt. Der Kaufpreis fließt in die Masse und wird am Ende anteilig an die Gläubiger verteilt.
Für den Erwerber ist das sicher. Für Betriebssteuern des Altunternehmens haftet er nicht, § 75 Abs. 2 AO nimmt Erwerbe aus der Masse ausdrücklich aus. Auch bei Fortführung des Firmennamens greift § 25 HGB nach der Rechtsprechung nicht. Aus Sicht der Gläubiger zählt der Preis. Bei einem laufenden Betrieb liegt er regelmäßig über dem Erlös einer Einzelverwertung. Eine vollständige Befriedigung bleibt dennoch die Ausnahme.
Verhandelt und unterschrieben wird durch den bestellten Insolvenzverwalter, in unseren Verfahren Tim Kristian Bütecke. Unser Team führt für ihn Datenraum, Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten. In anderen Verfahren beraten wir Erwerber oder Gesellschafter bei der Vorbereitung eines Kaufs, nie in einem Verfahren, das wir selbst betreuen.
Rechtsgrundlagen § 159 InsO · Verwertung durch den Verwalter · § 75 Abs. 2 AO · Keine Übernehmerhaftung bei Erwerb aus der Masse · § 613a BGB · Betriebsübergang
Was auf den Erwerber übergeht
Diese Trennlinie entscheidet über Preis, Haftung und Zuschnitt der neuen Gesellschaft.
| Position | Geht über? | Bemerkung |
|---|---|---|
| Maschinen, Fuhrpark, Vorräte | Ja | Soweit nicht sicherungsübereignet oder geleast. Vorbehaltsware wird vorher mit dem Lieferanten abgelöst. |
| Kundenbeziehungen, laufende Aufträge | Ja, mit Zustimmung | Der Kunde muss der Vertragsübernahme zustimmen. |
| Marken, Domains, Software | Ja | Durch Übertragung der Schutzrechte. Lizenzen Dritter brauchen deren Zustimmung. |
| Miet-, Leasing- und Lieferverträge, Genehmigungen | Nicht automatisch | Vertragspartner müssen zustimmen. Betriebsgenehmigungen und Zertifizierungen werden für die Auffanggesellschaft neu beantragt. |
| Arbeitsverhältnisse | Ja, kraft Gesetzes | Übergang nach § 613a BGB, Widerspruch binnen eines Monats möglich. |
| Altverbindlichkeiten, Steuerschulden, Prozesse | Nein | Bleiben in der Masse. Die alte Gesellschaft wird nach der Verwertung abgewickelt und gelöscht. |
Die Belegschaft
Mit dem Betrieb gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über, mit allen Rechten und Pflichten. Daran ändert die Insolvenz nichts. Angepasst ist nur die Haftung für die Vergangenheit: Rückständige Löhne aus der Zeit vor Eröffnung bleiben Insolvenzforderungen gegen die alte Gesellschaft. Für die letzten drei Monate davor springt in der Regel das Insolvenzgeld ein (§ 165 SGB III). Ab dem Stichtag zahlt die Auffanggesellschaft.
- Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund und Folgen zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Bei lückenhafter Unterrichtung läuft die Widerspruchsfrist nicht.
- Innerhalb eines Monats nach Zugang kann jeder Beschäftigte widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) und bleibt dann bei der alten Gesellschaft.
- Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Personalabbau nach dem Konzept des Erwerbers läuft über einen Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO), der nach § 128 InsO auch für die Zeit nach der Veräußerung gilt. Eine Transfergesellschaft kann die Brücke sein (§ 111 SGB III).
Rechtsgrundlagen § 613a BGB · Betriebsübergang · § 125 InsO · Interessenausgleich mit Namensliste · § 165 SGB III · Insolvenzgeld
Vom Datenraum zum Stichtag
Ein insolventer Betrieb verliert mit jeder Woche Substanz: Fachkräfte orientieren sich um, Kunden vergeben Aufträge anderweitig. Deshalb beginnt die Investorensuche meist schon im Eröffnungsverfahren, parallel zur Betriebsfortführung, mit fester Angebotsfrist. Die Entscheidung fällt erfahrungsgemäß innerhalb weniger Wochen.
Bestandsaufnahme und Verkaufsunterlagen
Was ist frei verkäuflich, welche Verträge sind kritisch, welche Zahlen belastbar? Daraus entsteht ein kurzes Unternehmensprofil.
Ansprache des Marktes
Wettbewerber, Zulieferer, Kunden und Beteiligungsgesellschaften werden gezielt angesprochen. Ernsthafte Interessenten unterzeichnen eine Vertraulichkeitserklärung und erhalten Zugang zum Datenraum.
Besichtigung und Angebote
Interessenten besichtigen den Betrieb, sprechen mit der Geschäftsführung und geben ein unverbindliches Angebot ab. Verglichen wird nach Preis, Personalkonzept und Sicherheit des Vollzugs, nicht nur nach der höchsten Zahl.
Verhandlung und Zustimmung
Mit dem besten Bieter wird der Kaufvertrag verhandelt. Der Verkauf eines Betriebs ist eine besonders bedeutsame Rechtshandlung: Der Gläubigerausschuss stimmt zu, ohne Ausschuss die Gläubigerversammlung (§ 160 InsO). Geht der Betrieb an einen Gesellschafter, Großgläubiger oder eine sonst nahestehende Person, etwa beim Rückkauf im Familienbetrieb, ist zwingend die Gläubigerversammlung zu befragen (§ 162 InsO). Eine dokumentierte Wertermittlung und ein offener Bieterprozess schützen zugleich den Erwerber. Ein Verkauf ohne diese Grundlage ist später nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar.
Vollzug zum Stichtag
Der Kaufpreis geht unter Angabe des Aktenzeichens allein auf das Insolvenzsonderkonto, nie auf Konten der Schuldnerin oder Dritter. Zum Stichtag wird inventarisiert und übergeben. Wird der Betrieb im Ganzen übertragen, liegt meist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor (§ 1 Abs. 1a UStG). Die Einordnung übernimmt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt, mehr unter Steuern in der Insolvenz.

Jürgen Wagner
Jürgen Wagner führt den Verkaufsprozess mit fester Angebotsfrist, für Verwalter, Erwerber und Gesellschafter. Nennen Sie Branche, Region und Größenordnung.
- juergen.wagner@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
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