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Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Steuern im Insolvenz­verfahren: Wer schuldet was – und wer erklärt es dem Finanzamt

Ein Insolvenzverfahren hebt die Steuerpflicht nicht auf, es sortiert sie neu: Steueransprüche sind entweder Insolvenzforderungen, die zur Tabelle gehen, oder Masseverbindlichkeiten, die vorab aus der Masse bezahlt werden.

  • Erklärungspflichten gehen mit der Eröffnung auf den Insolvenzverwalter über (§ 34 Abs. 3 AO)
  • Kein Fiskusvorrecht: Steuern von vor der Eröffnung sind gewöhnliche Insolvenzforderungen
  • Verkäufe aus der Masse sind Umsätze des Schuldners – Umsatzsteuer ist Masseverbindlichkeit
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Dr. Ralf Schmidt, Steuerberater der Sandtorkai Treuhand GmbH, an seinem Schreibtisch
Erklärungspflicht
beim Verwalter (§ 34 Abs. 3 AO)
Rangfolge
§ 38 oder § 55 InsO, kein Vorrecht
Verwertung
Rechnung für die Masse
Sanierungsertrag
steuerfrei nach § 3a EStG

Warum das Finanzamt in jedem Verfahren dabei ist

Die insolvente Gesellschaft bleibt steuerpflichtig, und das Finanzamt bleibt Beteiligter. Mit der Eröffnung ändern sich zwei Dinge: wer die Erklärungen abgibt und in welcher Reihenfolge Ansprüche bezahlt werden.

Die steuerlichen Pflichten gehen auf den Insolvenzverwalter über (§ 34 Abs. 3 AO). Bei uns ist das unser Geschäftsführer Tim Kristian Bütecke, den das Amtsgericht Hamburg als Insolvenzverwalter bestellt. Er meldet sich beim Finanzamt, das für die Masse eine eigene Steuernummer vergibt. Mit der Eröffnung beginnt ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 InsO).

Fehlende Erklärungen für frühere Zeiträume werden nachgeholt, Schätzungsbescheide geprüft. Danach laufen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats (§ 18 Abs. 1 UStG), bei Fortführung auch Lohnsteueranmeldungen. Massesteuern und Insolvenzforderungen werden unter getrennten Steuernummern geführt. Am Ende stehen Schlussbilanz, letzte Erklärungen und die Abstimmung der Forderungen, die das Finanzamt zur Tabelle angemeldet hat.

Unser Team führt für den Verwalter die Massebuchhaltung, hält die Fristen nach und bereitet die Erklärungen vor; er unterschreibt. Die steuerliche Beratung selbst ist eine Vorbehaltsaufgabe nach dem Steuerberatungsgesetz: Steuerberatungsmandate schließt Dr. Ralf Schmidt als Steuerberater eigenverantwortlich; die GmbH selbst ist keine Steuerberatungsgesellschaft.

Für Geschäftsführungen geht es um Mitwirkungspflichten und Haftung, für Käufer um Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Käufen aus der Masse.

Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit

Maßgeblich ist nicht, wann eine Steuer fällig oder festgesetzt wird, sondern wann der Anspruch insolvenzrechtlich begründet ist. Insolvenzforderungen gehen zur Tabelle und erhalten die Quote. Masseverbindlichkeiten werden vorab aus der Masse bezahlt.

SteuerVor der EröffnungNach der Eröffnung
UmsatzsteuerInsolvenzforderung (§ 38 InsO). Das Finanzamt meldet sie zur Tabelle an wie jeder andere Gläubiger.Aus Fortführung und Verwertung: Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
LohnsteuerAuf Löhne bis zur Eröffnung: Insolvenzforderung.Auf Löhne nach der Eröffnung: Masseverbindlichkeit. Insolvenzgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG), erhöht beim Arbeitnehmer aber den Steuersatz.
Steuern des vorläufigen VerwaltersUmsatzsteuer, Lohnsteuer sowie Verbrauch- und Einfuhrabgaben, die der vorläufige Verwalter oder der Schuldner mit dessen Zustimmung begründet hat, gelten ab Eröffnung als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 4 InsO). Andere Steuerarten nicht.Werden wie alle Masseverbindlichkeiten vorab aus der Masse bezahlt.
Einkommen-, Körperschaft- und GewerbesteuerDer Anteil des Eröffnungsjahres, der vor der Eröffnung verursacht wurde, geht zur Tabelle.Der Anteil nach der Eröffnung geht zulasten der Masse. Das Jahr wird einheitlich veranlagt und dann aufgeteilt.
Steuer auf VerwertungsgewinneGewinne aus Verkäufen vor der Eröffnung: Insolvenzforderung.Deckt ein Verkauf stille Reserven auf, etwa bei einem abgeschriebenen Grundstück über dem Buchwert, ist die Ertragsteuer darauf Masseverbindlichkeit.

Umsatzsteuer bei Verkauf und Verwertung

Rechnung aus der Masse

Verkäufer ist die insolvente Gesellschaft, vertreten durch den Verwalter. Die Rechnung nennt Steuernummer, Aktenzeichen und den Steuersatz oder den Befreiungsgrund: steuerpflichtig, steuerfrei (§ 4 UStG), mit Steuerschuldumkehr oder als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG). Unser Team erstellt sie für den Verwalter. Bei Sicherungsgut wird die Umsatzsteuer nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO vorab aus dem Erlös entnommen.

Vorsteuer für Käufer

Kauft ein Unternehmer, zieht er die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer ab. Private Käufer tragen sie wie bei jedem anderen Kauf. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG greift beim Verkauf von Anlage- und Umlaufvermögen aus der Masse meist nicht.

§ 13b UStG nur in Sonderfällen

Die Steuerschuld wechselt auf einen unternehmerischen Käufer nur bei einem Grundstück, für das nach § 9 Abs. 3 UStG optiert wird, bei Schrott und Altmetall nach Anlage 3 zum UStG oder bei Sicherungsgut, das der Sicherungsgeber außerhalb des Verfahrens liefert. Grundstücksverkäufe sind ohne Option nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Grunderwerbsteuer trägt in der Regel der Erwerber, in Hamburg derzeit 5,5 Prozent.

Berichtigung nach § 17 UStG

Mit der Eröffnung gelten offene Forderungen der Gesellschaft als uneinbringlich, die Umsatzsteuer wird berichtigt. Zieht der Verwalter sie später ein, wird erneut berichtigt, zulasten der Masse. Umgekehrt berichtigt ein unbezahlt gebliebener Lieferant seine Umsatzsteuer; die Rückforderung der Vorsteuer durch das Finanzamt ist Insolvenzforderung.

Ertragsteuern und Sanierungsertrag

Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer laufen im Verfahren weiter. Verlustvorträge (§ 10d EStG) bleiben bei der Gesellschaft. Bei einer übertragenden Sanierung gehen sie nicht auf den Käufer über. Wechseln im Insolvenzplan die Gesellschafter, ist § 8c KStG mit der Sanierungsklausel in Absatz 1a zu prüfen.

Verzichten Gläubiger auf Forderungen, entsteht in der Bilanz ein Ertrag, obwohl kein Geld fließt. Dieser Sanierungsertrag bleibt nach § 3a EStG steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Erlass zur Sanierung geeignet ist und die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln. Der Preis: Verluste und Verlustvorträge werden vorrangig verbraucht (§ 3a Abs. 3 EStG), Sanierungskosten sind nicht abziehbar (§ 3c Abs. 4 EStG). Für die Gewerbesteuer gilt § 7b GewStG. Erträge aus einer Restschuldbefreiung sind nach § 3a Abs. 5 EStG auch ohne diese Voraussetzungen steuerfrei.

Ein Vorrecht hat das Finanzamt seit 1999 nicht mehr. Es meldet seine Forderungen nach § 174 InsO zur Tabelle an und erhält die Quote. Vollstreckung nach der Eröffnung ist unzulässig (§ 89 InsO). Bestreitet der Verwalter eine Steuerforderung, stellt das Finanzamt sie nach § 251 Abs. 3 AO durch Bescheid fest, statt zu klagen. Zahlungen an das Finanzamt aus den letzten drei Monaten vor dem Antrag kann der Verwalter nach §§ 130, 131 InsO anfechten. Pfändungen aus dem letzten Monat verlieren nach § 88 InsO ihre Wirkung.

Rechtsgrundlagen § 3a EStG · Steuerfreiheit von Sanierungserträgen · § 10d EStG · Verlustvortrag · § 89 InsO · Vollstreckungsverbot

Dr. Ralf Schmidt – Steuerberater, Sandtorkai Treuhand GmbH
Ihre Ansprechperson · Steuerberatung

Dr. Ralf Schmidt

Dr. Ralf Schmidt betreut als Steuerberater die steuerliche Seite der Verfahren: für den Verwalter, für Geschäftsführungen und für Käufer, die aus einer Masse kaufen.

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