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Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Sicherheiten­verwertung: Was aus Ihrer Sicherheit im Verfahren wird

Bank, Leasinggeber oder Lieferant: Mit einer Sicherheit stehen Sie im Insolvenzverfahren besser als ungesicherte Gläubiger. Wir prüfen Ihr Recht für Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke, unseren Geschäftsführer, verwerten das Sicherungsgut in seinem Auftrag und rechnen den Erlös nachvollziehbar ab.

  • Aussonderung (§ 47 InsO) heißt Herausgabe, Absonderung (§§ 49 bis 51 InsO) heißt Vorrang am Erlös
  • Die Masse behält 4 % Feststellungs- und meist 5 % Verwertungskosten (§§ 170, 171 InsO)
  • Sicherungsrecht früh anzeigen und Forderung parallel zur Tabelle anmelden
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Tim Kristian Bütecke und Patrick Engel bei der Inventur im Warenlager
Aussonderung
§ 47 InsO · Herausgabe der Sache
Absonderung
§§ 49 bis 51 InsO · Vorrang am Erlös
Feststellung
4 % (§ 171 Abs. 1 InsO)
Verwertung
meist 5 % (§ 171 Abs. 2 InsO)

Herausgabe oder Vorrang

Gehört Ihnen ein Gegenstand, der beim insolventen Unternehmen steht, fällt er nicht in die Masse. Sie können ihn aussondern, also herausverlangen (§ 47 InsO). Beispiele sind ein Leasingfahrzeug nach Vertragsende oder Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt, die noch unverändert im Lager liegt. Abholen dürfen Sie auch dann nur in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter. Schon im Eröffnungsverfahren kann das Gericht die Verwertung untersagen (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO).

Bei einer Sicherungsübereignung, einer abgetretenen Forderung oder einem Pfandrecht bleibt der Gegenstand in der Masse. Sie werden aber aus dem Erlös vor allen anderen Gläubigern bedient. Das Gesetz nennt das Absonderung (§§ 49 bis 51 InsO). Reicht der Erlös nicht, sind Sie mit dem Ausfall einfacher Insolvenzgläubiger (§ 52 InsO).

Verantwortlich ist Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke, unser Geschäftsführer. Unser Team arbeitet ihm zu: Unterlagen sichten, mit Banken sprechen, Verkauf und Abrechnung ausführen. Innerhalb eines Verfahrens handeln wir nur in seinem Auftrag. Sind Sie selbst verwertungsberechtigt oder wollen Sie Sicherheiten mit anderen bündeln, finden Sie uns als Treuhänder unter Sicherheitentreuhand. Streit gibt es meist, wenn Bank (Globalzession) und Lieferant (verlängerter Eigentumsvorbehalt) dieselbe Kundenforderung beanspruchen. Oder wenn eine Sicherheit erst in den letzten drei Monaten vor dem Antrag bestellt wurde und der Insolvenzverwalter sie nach §§ 130, 131 InsO anficht.

Rechtsgrundlagen § 47 InsO · Aussonderung · §§ 49 bis 51 InsO · Absonderung · § 52 InsO · Ausfall als Insolvenzforderung

Welche Sicherheit welchen Anspruch begründet

Sicherungsübereignung (Maschinen, Fahrzeuge, Warenlager)
Absonderung (§ 51 Nr. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter verwertet selbst, wenn er die Sache in Besitz hat (§ 166 Abs. 1 InsO), nach vorheriger Mitteilung an Sie. Binnen einer Woche können Sie eine günstigere Verwertung aufzeigen (§ 168 InsO).
Globalzession, Einzelabtretung
Absonderung. Der Insolvenzverwalter zieht die Forderungen ein und kehrt den Erlös aus (§ 166 Abs. 2 InsO), auf Verlangen mit Auskunft zum Stand (§ 167 Abs. 2 InsO).
Eigentumsvorbehalt
Einfacher Vorbehalt: Aussonderung, solange die Ware unbezahlt und unverändert da ist. Der Insolvenzverwalter kann stattdessen die Erfüllung wählen (§ 107 Abs. 2 InsO). Verlängerter Vorbehalt: nach Verarbeitung oder Weiterverkauf Absonderung am Ersatz.
Pfandrecht, z. B. Vermieterpfandrecht
Absonderung (§ 50 InsO). Beim Vermieterpfandrecht beschränkt auf die Miete der letzten zwölf Monate vor Eröffnung. Halten Sie das Pfand selbst, verwerten Sie grundsätzlich selbst (§ 173 InsO).
Grundschuld, Hypothek, Leasinggut
Grundpfandrechte: Absonderung (§ 49 InsO), Versteigerung oder, meist besser, abgestimmter Verkauf, siehe Immobilien. Leasinggut bleibt Eigentum des Leasinggebers. Nutzt die Masse es weiter, trägt sie die Raten.

Vom Sicherungsvertrag bis zur Auskehr

  1. Sicherungsrecht anzeigen so früh wie möglich

    Schicken Sie uns den Sicherungsvertrag mit Nachträgen, ein Verzeichnis mit Hersteller, Typ und Seriennummer (bei Forderungen die Debitorenliste), den Auszahlungsnachweis und den Saldo. Das Gericht fordert im Eröffnungsbeschluss zur unverzüglichen Mitteilung auf (§ 28 Abs. 2 InsO). Ohne Anzeige kann das Gut versehentlich als freie Masse verkauft werden.

  2. Forderung zur Tabelle anmelden Frist laut Eröffnungsbeschluss

    Melden Sie die gesamte Forderung parallel an (§ 174 InsO) und geben Sie das Sicherungsrecht an. Verteilt wird später auf den nachgewiesenen Ausfall. Wie das geht, steht unter Forderungsanmeldung.

  3. Prüfung der Sicherheit nach Eingang der Unterlagen

    Wir prüfen Bestimmtheit, Rang, Valutierung und Anfechtbarkeit und stimmen das Ergebnis mit Ihnen und dem Insolvenzverwalter ab. Fehlt eine Seriennummer, fragen wir nach, bevor ein Recht zurückgewiesen wird.

  4. Verwertung nach Mitteilung gemäß § 168 InsO

    Bewegliches Sicherungsgut geht über den Insolvenzverkauf an Händler und Betriebe, Forderungen werden eingezogen, Grundstücke abgestimmt verkauft. Nutzt die Masse das Gut bis dahin weiter, wird der Wertverlust ausgeglichen (§ 172 InsO). Ab dem Berichtstermin stehen Ihnen die vertraglichen Zinsen zu (§ 169 InsO).

  5. Abrechnung und Auskehr nach Zahlungseingang

    Sie erhalten eine Abrechnung mit Erlös, Kostenbeiträgen, Umsatzsteuer und Auszahlungsbetrag. Ausgekehrt wird vom Insolvenzsonderkonto des Verfahrens.

Rechenbeispiel mit 50.000 Euro

Angenommen, eine sicherungsübereignete Maschine wird für 50.000 Euro netto verkauft. Die Bank hat noch 60.000 Euro offen. Die Masse stellt 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, brutto also 59.500 Euro. Die Pauschalen berechnen sich laut Bundesgerichtshof vom Bruttoerlös: 4 Prozent Feststellungskosten sind 2.380 Euro, 5 Prozent Verwertungskosten sind 2.975 Euro. Die Umsatzsteuer von 9.500 Euro behält die Masse für das Finanzamt ein (§ 171 Abs. 2 Satz 3 InsO).

An die Bank gehen 44.645 Euro. Die Restforderung von 15.355 Euro steht als einfache Insolvenzforderung in der Tabelle und erhält später die Quote. Die Pauschalen werden nicht verhandelt. Nur der Verwertungsbeitrag weicht ab, wenn die tatsächlichen Kosten erheblich höher oder niedriger liegen. Verwerten Sie selbst außerhalb des Verfahrens, schulden Sie die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG. Dazu berät unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt, mehr unter Steuern in der Insolvenz.

Rechtsgrundlagen §§ 170, 171 InsO · Kostenbeiträge zur Masse · § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG · Steuerschuld des Sicherungsnehmers

Patrick Engel – Verwaltung und Sachbearbeitung, Sandtorkai Treuhand GmbH
Ihre Ansprechperson · Insolvenzverkauf

Patrick Engel

Patrick Engel organisiert Besichtigungen, Übergaben und den Zahlungsabgleich und beantwortet Ihre Fragen zu laufenden Verkäufen. Angebot und Rechnung kommen von Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke.

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