Ein Insolvenzverfahren in fünf Phasen: Was wann geschieht
Ein Insolvenzverfahren hat feste Stationen: Krise, Antrag, Eröffnungsverfahren, eröffnetes Verfahren, Verteilung. An jeder entscheiden Fristen und Unterlagen darüber, welchen Spielraum Geschäftsführung, Gläubiger und Käufer noch haben.
- Antragsfrist: höchstens 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung)
- Eröffnungsverfahren meist 2 bis 3 Monate, eröffnetes Verfahren 1 bis 3 Jahre
- Drei Gerichtstermine: Berichtstermin, Prüfungstermin, Schlusstermin

- Antragsfrist
- höchstens 3 bzw. 6 Wochen
- Eröffnungsverfahren
- meist 2 bis 3 Monate
- Restschuldbefreiung
- 3 Jahre ab Eröffnung
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
Die fünf Phasen
Die Zeitangaben sind Erfahrungswerte, keine Zusagen. Ein Verfahren mit Immobilien oder Anfechtungsprozessen dauert länger als die Abwicklung eines kleinen Handelsbetriebs. In unseren Verfahren ist Tim Kristian Bütecke der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter. Unser Team führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten.
Krise, noch ohne Gericht
Rechnungen werden später bezahlt, die Bank fragt nach Zahlen. Solange kein Eröffnungsgrund vorliegt, stehen alle Wege offen: Gespräche mit Kreditgebern, Gesellschafterbeiträge, ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Restrukturierung nach dem StaRUG. Eine rollierende Liquiditätsplanung über 13 Wochen zeigt, wie viel Zeit tatsächlich bleibt.
Antrag beim Insolvenzgericht
Bei Zahlungsunfähigkeit muss die Geschäftsführung einer GmbH oder AG spätestens drei Wochen nach deren Eintritt Antrag stellen, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Das sind Obergrenzen. Ist erkennbar, dass keine Rettung kommt, ist der Antrag sofort fällig. Auch Gläubiger dürfen ihn stellen, oft Krankenkassen oder das Finanzamt.
Eröffnungsverfahren
Das Gericht ordnet Sicherungsmaßnahmen an und setzt meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Er sichert Vermögen und Unterlagen, klärt, ob die Masse die Kosten deckt, und erstattet ein Gutachten zum Eröffnungsgrund. Reicht das Vermögen nicht einmal für die Kosten, weist das Gericht den Antrag ab (§ 26 InsO). Die Löhne der letzten drei Monate deckt das Insolvenzgeld. Wird es über eine Bank vorfinanziert, kann der Betrieb weiterlaufen.
Eröffnetes Verfahren
Ab dem Eröffnungsbeschluss verfügt allein der Insolvenzverwalter über das Vermögen (§ 80 InsO). Gläubiger melden ihre Forderungen zur Tabelle an. Der Verwalter legt im Berichtstermin die Lage dar und verwertet anschließend Anlagen, Waren, Forderungen und Immobilien. Ob der Betrieb fortgeführt oder an einen Investor verkauft wird, entscheidet sich hier. Je früher, desto mehr Wert bleibt.
Verteilung und Aufhebung
Sind die Vermögenswerte zu Geld gemacht, legt der Verwalter die Schlussrechnung vor und verteilt nach der gesetzlichen Rangfolge. Danach hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 200 InsO). Eine Kapitalgesellschaft wird gelöscht, sofern kein Insolvenzplan sie erhält. Privatpersonen und Selbstständige erhalten die Restschuldbefreiung in der Regel drei Jahre nach der Eröffnung.
Fristen im Überblick
Die meisten Fristen beginnen mit dem Eintritt eines Zustands, nicht mit seiner Entdeckung.
| Frist | Was sie bedeutet | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 3 bzw. 6 Wochen | Höchstfrist für den Antrag ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung | § 15a Abs. 1 InsO |
| 3 Monate Insolvenzgeld | Zeitraum vor dem Insolvenzereignis, für den die Agentur für Arbeit ausstehende Nettolöhne übernimmt | § 165 SGB III |
| 3 Monate Schutzschirm | Höchstdauer eines Schutzschirmverfahrens bis zur Vorlage des Insolvenzplans | § 270d InsO |
| 2 Wochen bis 3 Monate | Rahmen für die Anmeldefrist, die das Gericht im Eröffnungsbeschluss setzt | § 28 Abs. 1 InsO |
| 6 Wochen, spätestens 3 Monate | Zeitraum nach der Eröffnung, in dem der Berichtstermin stattfinden soll | § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO |
| 3 Jahre | Abtretungsfrist bis zur Restschuldbefreiung für Privatpersonen und Selbstständige | § 287 Abs. 2 InsO |
Wo das Verfahren einen anderen Weg nehmen kann
- Außergerichtliche Einigungvor dem AntragStimmen alle Gläubiger einem Vergleich zu, kommt es gar nicht zum Verfahren. Für Verbraucher ist der Versuch Pflicht (§ 305 InsO), für Unternehmen oft die schnellste Lösung.
- StaRUG-Restrukturierungstatt InsolvenzBei drohender Zahlungsunfähigkeit kann ein Restrukturierungsplan mit 75 Prozent der Stimmrechte je Gruppe angenommen werden. Ohne Insolvenzverfahren, öffentlich nur auf Antrag.
- Eigenverwaltung und Schutzschirmab dem EröffnungsverfahrenDie Geschäftsleitung führt das Unternehmen selbst weiter, ein Sachwalter kontrolliert sie. Der Schutzschirm gibt bis zu drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan vorzulegen.
- Insolvenzplanim eröffneten VerfahrenDie Gesellschaft besteht mit reduzierten Verbindlichkeiten fort, statt verwertet und gelöscht zu werden. Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab.
Die drei Gerichtstermine
Das Gericht bestimmt die Termine im Eröffnungsbeschluss (§ 29 InsO). Bekannte Gläubiger erhalten den Beschluss zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, ihre Forderungen anzumelden. Die Anmeldung geht an Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke, nicht an das Gericht, und erst nach der Eröffnung.
Im Berichtstermin erläutert der Verwalter Lage und Aussichten. Die Gläubigerversammlung entscheidet über Fortführung oder Stilllegung und wählt den Gläubigerausschuss. Im Prüfungstermin (§ 176 InsO) werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten. Eine festgestellte Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 InsO). Der Schlusstermin (§ 197 InsO) bildet den Abschluss: Schlussrechnung, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, dann Verteilung. Dazwischen gehen mehrere Zwischenberichte ohne Nachfrage an Gericht und Gläubigerausschuss.
Wo steht Ihr Unternehmen gerade? Ob erste Liquiditätslücke, laufende Antragsfrist oder Forderung in einem fremden Verfahren: Das erste Gespräch kostet nichts, verpflichtet zu nichts und bleibt vertraulich.