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Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Ein Insolvenz­verfahren in fünf Phasen: Was wann geschieht

Ein Insolvenzverfahren hat feste Stationen: Krise, Antrag, Eröffnungsverfahren, eröffnetes Verfahren, Verteilung. An jeder entscheiden Fristen und Unterlagen darüber, welchen Spielraum Geschäftsführung, Gläubiger und Käufer noch haben.

  • Antragsfrist: höchstens 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (Überschuldung)
  • Eröffnungsverfahren meist 2 bis 3 Monate, eröffnetes Verfahren 1 bis 3 Jahre
  • Drei Gerichtstermine: Berichtstermin, Prüfungstermin, Schlusstermin
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Jürgen Wagner, Verfahrensteam der Sandtorkai Treuhand GmbH, im Besprechungsraum der Kanzlei
Antragsfrist
höchstens 3 bzw. 6 Wochen
Eröffnungsverfahren
meist 2 bis 3 Monate
Restschuldbefreiung
3 Jahre ab Eröffnung
Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg

Die fünf Phasen

Die Zeitangaben sind Erfahrungswerte, keine Zusagen. Ein Verfahren mit Immobilien oder Anfechtungsprozessen dauert länger als die Abwicklung eines kleinen Handelsbetriebs. In unseren Verfahren ist Tim Kristian Bütecke der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter. Unser Team führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten.

  1. Dauer offen

    Krise, noch ohne Gericht

    Rechnungen werden später bezahlt, die Bank fragt nach Zahlen. Solange kein Eröffnungsgrund vorliegt, stehen alle Wege offen: Gespräche mit Kreditgebern, Gesellschafterbeiträge, ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Restrukturierung nach dem StaRUG. Eine rollierende Liquiditätsplanung über 13 Wochen zeigt, wie viel Zeit tatsächlich bleibt.

  2. max. 3 bzw. 6 Wochen

    Antrag beim Insolvenz­gericht

    Bei Zahlungsunfähigkeit muss die Geschäftsführung einer GmbH oder AG spätestens drei Wochen nach deren Eintritt Antrag stellen, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a InsO). Das sind Obergrenzen. Ist erkennbar, dass keine Rettung kommt, ist der Antrag sofort fällig. Auch Gläubiger dürfen ihn stellen, oft Krankenkassen oder das Finanzamt.

  3. etwa 2 bis 3 Monate

    Eröffnungsverfahren

    Das Gericht ordnet Sicherungsmaßnahmen an und setzt meist einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Er sichert Vermögen und Unterlagen, klärt, ob die Masse die Kosten deckt, und erstattet ein Gutachten zum Eröffnungsgrund. Reicht das Vermögen nicht einmal für die Kosten, weist das Gericht den Antrag ab (§ 26 InsO). Die Löhne der letzten drei Monate deckt das Insolvenzgeld. Wird es über eine Bank vorfinanziert, kann der Betrieb weiterlaufen.

  4. meist 1 bis 3 Jahre

    Eröffnetes Verfahren

    Ab dem Eröffnungsbeschluss verfügt allein der Insolvenzverwalter über das Vermögen (§ 80 InsO). Gläubiger melden ihre Forderungen zur Tabelle an. Der Verwalter legt im Berichtstermin die Lage dar und verwertet anschließend Anlagen, Waren, Forderungen und Immobilien. Ob der Betrieb fortgeführt oder an einen Investor verkauft wird, entscheidet sich hier. Je früher, desto mehr Wert bleibt.

  5. Schlusstermin

    Verteilung und Aufhebung

    Sind die Vermögenswerte zu Geld gemacht, legt der Verwalter die Schlussrechnung vor und verteilt nach der gesetzlichen Rangfolge. Danach hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 200 InsO). Eine Kapitalgesellschaft wird gelöscht, sofern kein Insolvenzplan sie erhält. Privatpersonen und Selbstständige erhalten die Restschuldbefreiung in der Regel drei Jahre nach der Eröffnung.

Fristen im Überblick

Die meisten Fristen beginnen mit dem Eintritt eines Zustands, nicht mit seiner Entdeckung.

FristWas sie bedeutetRechtsgrundlage
3 bzw. 6 WochenHöchstfrist für den Antrag ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung§ 15a Abs. 1 InsO
3 Monate InsolvenzgeldZeitraum vor dem Insolvenzereignis, für den die Agentur für Arbeit ausstehende Nettolöhne übernimmt§ 165 SGB III
3 Monate SchutzschirmHöchstdauer eines Schutzschirmverfahrens bis zur Vorlage des Insolvenzplans§ 270d InsO
2 Wochen bis 3 MonateRahmen für die Anmeldefrist, die das Gericht im Eröffnungsbeschluss setzt§ 28 Abs. 1 InsO
6 Wochen, spätestens 3 MonateZeitraum nach der Eröffnung, in dem der Berichtstermin stattfinden soll§ 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO
3 JahreAbtretungsfrist bis zur Restschuldbefreiung für Privatpersonen und Selbstständige§ 287 Abs. 2 InsO

Die drei Gerichtstermine

Das Gericht bestimmt die Termine im Eröffnungsbeschluss (§ 29 InsO). Bekannte Gläubiger erhalten den Beschluss zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, ihre Forderungen anzumelden. Die Anmeldung geht an Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke, nicht an das Gericht, und erst nach der Eröffnung.

Im Berichtstermin erläutert der Verwalter Lage und Aussichten. Die Gläubigerversammlung entscheidet über Fortführung oder Stilllegung und wählt den Gläubigerausschuss. Im Prüfungstermin (§ 176 InsO) werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten. Eine festgestellte Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 InsO). Der Schlusstermin (§ 197 InsO) bildet den Abschluss: Schlussrechnung, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, dann Verteilung. Dazwischen gehen mehrere Zwischenberichte ohne Nachfrage an Gericht und Gläubigerausschuss.

Wo steht Ihr Unternehmen gerade? Ob erste Liquiditätslücke, laufende Antragsfrist oder Forderung in einem fremden Verfahren: Das erste Gespräch kostet nichts, verpflichtet zu nichts und bleibt vertraulich.