Insolvenzplan: Schulden neu ordnen, Gesellschaft behalten
Ein Insolvenzplan ordnet die Verbindlichkeiten neu, ohne dass die Gesellschaft verschwindet. Die Gläubiger stimmen in Gruppen über Verzicht, Stundung oder Beteiligung ab, das Insolvenzgericht bestätigt das Ergebnis.
- Vorlegen dürfen Insolvenzverwalter und Schuldner, auch schon mit dem Antrag (§ 218 InsO)
- Angenommen je Gruppe mit Kopf- und Summenmehrheit (§ 244 InsO), Obstruktionsverbot § 245
- Bleibt die Quote aus: Nachfrist zwei Wochen, dann lebt die Forderung wieder auf (§ 255 InsO)

- Rechtsgrundlage
- §§ 217–269 InsO
- Vorlagerecht
- Verwalter und Schuldner (§ 218)
- Annahme
- Kopf- und Summenmehrheit je Gruppe
- Überwachung
- längstens drei Jahre (§ 268 InsO)
Die Gesellschaft bleibt, die Schulden werden neu geordnet
Im Regelverfahren wird das Vermögen verkauft und der Erlös in der gesetzlichen Reihenfolge verteilt. Der Insolvenzplan nach § 217 InsO ersetzt diese Reihenfolge durch Regeln, auf die sich die Beteiligten verständigen. Meist ist das Ziel, die Gesellschaft mit bereinigter Bilanz zu erhalten.
Der Unterschied zur übertragenden Sanierung liegt im Rechtsträger: Beim Plan bleiben Handelsregisternummer, Verträge, Zulassungen und Verlustvorträge bei derselben Gesellschaft. Für einen Betrieb mit behördlichen Zulassungen oder langjährigen Rahmenverträgen ist genau das oft der eigentliche Wert. Dafür braucht der Plan Monate. Ein Verkauf an einen bereitstehenden Erwerber geht schneller.
Der gestaltende Teil ist kein Formular. Üblich ist ein Teilverzicht gegen eine feste Quote kurz nach Rechtskraft (§ 224 InsO). Möglich sind auch Raten aus dem laufenden Geschäft, die Umwandlung von Forderungen in Geschäftsanteile (§ 225a InsO) und Kapitalmaßnahmen bis zum Ausscheiden von Altgesellschaftern. So steigt ein Investor ein, ohne eine neue Gesellschaft zu gründen. Sicherheiten von Banken oder Leasinggebern werden nur berührt, wenn der Plan es ausdrücklich vorsieht (§ 223 InsO). Hier wird verhandelt, nicht überstimmt.
Rechtsgrundlagen § 217 InsO · Abweichende Regelung durch Plan · § 225a InsO · Gesellschafterrechte im Plan · § 254 InsO · Wirkung mit Rechtskraft
Die vier Bausteine eines Plans
Darstellender Teil (§ 220 InsO)
Wie es zur Krise kam, welche Maßnahmen laufen und wie das Unternehmen nach dem Plan wirtschaften soll.
Gestaltender Teil (§ 221 InsO)
Legt für jede Gruppe fest, was sich ändert: Quote, Zahlungszeitpunkt, Verzicht, Stundung, Beteiligung. Nur dieser Teil wirkt mit der Rechtskraft.
Vergleichsrechnung (§ 220 Abs. 2 InsO)
Stellt für jeden Gläubiger gegenüber, was er im Plan erhält und was ohne Plan zu erwarten wäre. Ohne belastbare Vergleichsrechnung scheitert der Plan an § 245 oder § 251 InsO.
Anlagen (§§ 229, 230 InsO)
Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan sowie Erklärungen von Gesellschaftern oder Dritten, die Verpflichtungen übernehmen. Hier steht, womit die Quote bezahlt wird.
Vom Zahlenwerk bis zur Aufhebung
Der größte Teil der Arbeit liegt vor der Vorlage. Wir rechnen zuerst durch, ob die Fortführung mehr bringt als die Zerschlagung und woher das Geld für die Quote kommt. Fällt die Antwort negativ aus, sagen wir das.
Vorlage beim Insolvenzgericht
Vorlegen dürfen Insolvenzverwalter und Schuldner, in der Eigenverwaltung also die Geschäftsführung. Der Schuldner darf den Plan schon mit dem Eröffnungsantrag einreichen. Im Schutzschirm setzt das Gericht dafür eine Frist von höchstens drei Monaten.
Vorprüfung und Stellungnahmen
Das Gericht weist den Plan zurück, wenn Vorschriften über Inhalt oder Vorlagerecht verletzt sind oder er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme hat. Danach äußern sich Gläubigerausschuss, Betriebsrat und Schuldner.
Erörterungs- und Abstimmungstermin
Beim Insolvenzgericht wird der Plan erläutert, dann stimmt jede Gruppe für sich ab. Angenommen ist er, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und diese Mehrheit mehr als die Hälfte der abstimmenden Forderungssumme vertritt.
Bestätigung und Rechtskraft
Das Gericht prüft Mehrheiten, die Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO) und Anträge auf Minderheitenschutz. Gegen die Bestätigung ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 253 InsO). Mit Rechtskraft gilt der gestaltende Teil für alle Beteiligten, auch für Gläubiger, die keine Forderung angemeldet haben (§ 254b InsO).
Aufhebung und Überwachung
Sind die unstreitigen Masseansprüche bezahlt und die streitigen gesichert, hebt das Gericht das Verfahren auf. Die Geschäftsführung verfügt wieder frei. Sieht der Plan es vor, überwacht der Verwalter oder Sachwalter die Erfüllung, längstens drei Jahre (§ 268 InsO).
Gruppen, Abstimmung, Obstruktionsverbot
Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung bilden eine Gruppe (§ 222 InsO): absonderungsberechtigte, gewöhnliche und nachrangige Gläubiger sowie die Anteilsinhaber, wenn ihre Rechte berührt werden. Arbeitnehmer und Kleingläubiger können eigene Gruppen erhalten.
Stimmt eine Gruppe mit Nein, ist der Plan nicht automatisch gescheitert. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie durch den Plan nicht schlechter steht als ohne ihn, angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat (§ 245 InsO). Das nennt das Gesetz Obstruktionsverbot. Umgekehrt kann ein einzelner Gläubiger, der widersprochen hat und eine Schlechterstellung glaubhaft macht, die Versagung beantragen (§ 251 InsO). Beide Fragen beantwortet nur eine sauber gerechnete Vergleichsrechnung.
Nach der Rechtskraft zählt Disziplin. Ein Plan ist nur so tragfähig wie die Liquiditätsplanung dahinter.
Wann ein Plan realistisch ist
Nicht jedes Unternehmen ist planfähig. Diese Punkte klären wir im ersten Gespräch.
- Das operative Geschäft trägt sich nach der Bereinigung selbst
- Die Planquote ist finanziert, aus Fortführungserträgen, Gesellschafterbeitrag oder durch einen Investor
- Die großen Gläubiger sind gesprächsbereit
- Genehmigungen, Verträge oder Kundenbeziehungen hängen an der Gesellschaft
- Die Steuerfreiheit des Sanierungsertrags nach § 3a EStG und § 7b GewStG ist durch unseren Steuerberater Dr. Ralf Schmidt geprüft

Jürgen Wagner
Jürgen Wagner erstellt Zahlenwerk, Vergleichsrechnung und Planorganisation, für die Geschäftsführung oder für Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke, und bleibt im Verfahren Ihre Ansprechperson.
- juergen.wagner@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
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