Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren
Bei der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) behält die Geschäftsführung die Kontrolle über das Unternehmen. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht sie. Der Schutzschirm (§ 270d InsO) ist die geschützte Variante für Betriebe, die noch zahlungsfähig sind: bis zu drei Monate Zeit, um unter dem Schutz des Gerichts einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Beides passt zu Unternehmen, deren Geschäft im Kern funktioniert und deren Zahlen belastbar sind.
- Anordnung nur mit vollständiger Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO)
- Verfügungsbefugnis bleibt bei der Geschäftsführung, der Sachwalter überwacht (§ 274 InsO)
- Schutzschirm nur vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Planfrist höchstens drei Monate (§ 270d InsO)

- Rechtsgrundlage
- §§ 270 bis 285 InsO
- Aufsicht
- Sachwalter statt Verwalter
- Antrag
- nur mit Planung nach § 270a InsO
- Schutzschirm
- längstens 3 Monate (§ 270d InsO)
Die Geschäftsführung entscheidet, der Sachwalter kontrolliert
Im Regelverfahren geht das Recht, über das Vermögen zu verfügen, mit der Eröffnung auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Eigenverwaltung dreht das um: Die Geschäftsführung verwaltet die Insolvenzmasse selbst und trifft weiter die operativen Entscheidungen.
Statt eines Verwalters bestellt das Gericht einen Sachwalter. Er prüft die wirtschaftliche Lage und meldet Gericht und Gläubigerausschuss, wenn die Gläubiger durch die Fortsetzung schlechter stünden (§ 274 InsO). Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Betriebs brauchen seine Zustimmung (§ 275 InsO). Er kann auch die Kassenführung an sich ziehen.
Für Kunden, Lieferanten und Belegschaft bedeutet das Kontinuität: Die Ansprechpersonen bleiben, das Wissen bleibt im Haus. Das trägt aber nur, solange die handelnden Personen nicht selbst der Grund für die Krise sind. Bei veralteter Buchhaltung oder monatelang nicht abgeführten Steuern und Sozialabgaben ordnet das Gericht die Eigenverwaltung nicht an oder hebt sie wieder auf (§§ 270e, 272 InsO). Dann übernimmt ein Insolvenzverwalter.
Rechtsgrundlagen § 270 InsO · Grundsatz der Eigenverwaltung · § 274 InsO · Rechtsstellung des Sachwalters · § 272 InsO · Aufhebung der Anordnung
Was in die Eigenverwaltungsplanung gehört
Seit 2021 entscheidet die Qualität dieser Unterlagen darüber, ob das Gericht die Eigenverwaltung überhaupt anordnet (§ 270a InsO). Für den Schutzschirm gilt dieselbe Planung.
- Finanzplan über sechs Monate mit den Quellen für Fortführung und Verfahrenskosten
- Konzept mit Krisenursache, Sanierungsziel und den geplanten Maßnahmen
- Stand der Verhandlungen mit Banken, Warenkreditversicherern und Schlüssellieferanten
- Darstellung, wie die insolvenzrechtlichen Pflichten im Verfahren erfüllt werden
- Begründeter Kostenvergleich mit einem Regelverfahren
- Erklärung zu Rückständen bei Löhnen, Sozialversicherung und Finanzamt, zu Vollstreckungssperren der letzten drei Jahre und zur Offenlegung nach §§ 325 ff. HGB
Der Schutzschirm nach § 270d InsO
Der Schutzschirm ist kein eigenes Verfahren, sondern eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung. Gemeint ist die Zeit zwischen Antrag und Eröffnung, in der das Unternehmen selbst handelt. Das Gericht setzt eine Frist von längstens drei Monaten, in der das Unternehmen einen Insolvenzplan vorlegt. Solange läuft der Betrieb unter der bisherigen Geschäftsführung weiter, ein vorläufiger Sachwalter überwacht sie.
Der Schirm steht nur offen, solange die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. Nötig sind drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts.
Drei Wirkungen machen den Schirm attraktiv. Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen untersagen. Es muss auf Antrag erlauben, Masseverbindlichkeiten zu begründen, also Schulden, die im Verfahren vorrangig bezahlt werden. Für Lieferanten ist das der Grund, weiter zu liefern. Und der vorläufige Sachwalter wird auf Vorschlag des Unternehmens bestellt. Das Gericht darf nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist.
Die Person, die die Bescheinigung ausstellt, darf nicht Sachwalter werden (§ 270d Abs. 2 InsO). Beide Rollen sind von Anfang an zu trennen. Die gerichtlichen Anordnungen werden öffentlich bekannt gemacht. Braucht ein Unternehmen Vertraulichkeit und ist nur drohend zahlungsunfähig, sollte es auch den StaRUG-Weg prüfen.
Rechtsgrundlagen § 270d InsO · Schutzschirmverfahren · § 270c InsO · Vorläufiger Sachwalter · § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO · Untersagung der Zwangsvollstreckung
Voraussetzungen für den Schutzschirm
Alle Bedingungen müssen beim Antrag gleichzeitig vorliegen. Fehlt eine, weist das Gericht den Antrag zurück.
| Insolvenzgrund | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Ist die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO eingetreten, bleibt der Schirm verschlossen. |
|---|---|
| Bescheinigung | Begründete Bestätigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts: keine Zahlungsunfähigkeit, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos (§ 270d Abs. 1 InsO). |
| Eigenverwaltungsplanung | Dieselben Unterlagen wie bei jeder Eigenverwaltung (§ 270a Abs. 1 InsO): Finanzplan für sechs Monate, Sanierungskonzept, Verhandlungsstand, Kostenvergleich. |
| Anträge | Eröffnungsantrag und Antrag auf Eigenverwaltung, dazu der Antrag auf Fristsetzung zur Planvorlage und der Vorschlag für den vorläufigen Sachwalter. |
| Prognosezeitraum | Bei drohender Zahlungsunfähigkeit blickt das Gesetz in aller Regel 24 Monate voraus (§ 18 Abs. 2 InsO), bei der Überschuldung zwölf Monate (§ 19 Abs. 2 InsO). |
Frist für den Insolvenzplan
Das Gericht setzt die Frist für die Planvorlage auf höchstens drei Monate (§ 270d Abs. 1 InsO). Verlängert wird sie nicht. Liegt bis dahin kein Plan vor, endet der Schirm, und das Gericht entscheidet über die Eröffnung. Entscheidend für den Zugang ist der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nicht erst die Kontosperre. Ein Handelsbetrieb, dessen Bank die Kreditlinie zum Jahresende kündigt, ist heute zahlungsfähig und in einigen Monaten voraussichtlich nicht mehr. Genau in diesem Zwischenraum ist der Schirm möglich. Bleiben Löhne oder Sozialabgaben schon offen, ist der Zugang meist verloren. Dann muss der Eröffnungsantrag binnen drei Wochen gestellt werden (§ 15a InsO). Bei Überschuldung läuft die Sechs-Wochen-Frist bereits während der Vorbereitung.
Von der Vorbereitung bis zur Aufhebung
Ein realistischer Zeitplan beginnt Wochen vor dem Antrag. Der Schutzschirm folgt demselben Weg, nur die vorläufige Phase ist befristet und die Planarbeit beginnt früher.
Bestandsaufnahme und Planung
Buchhaltung aktualisieren, Liquiditätsplan aufstellen, Sanierungskonzept entwerfen, mit den wichtigsten Gläubigern sprechen. Für den Schutzschirm kommen die Auswahl einer unabhängigen Person für die Bescheinigung und ein Grobkonzept des Insolvenzplans dazu. Läuft die Frist des § 15a InsO bereits, muss der Antrag trotzdem rechtzeitig kommen: längstens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Überschuldung.
Antrag
Eröffnungsantrag, Eigenverwaltungsplanung und Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gehen gebündelt beim Insolvenzgericht ein, für Hamburger Unternehmen beim Amtsgericht Hamburg. Beim Schutzschirm liegen außerdem die Bescheinigung, der Antrag auf Fristsetzung, der Antrag auf Vollstreckungsverbot und der Vorschlag für den vorläufigen Sachwalter bei.
Vorläufige Eigenverwaltung
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter (§§ 270b, 270c InsO), ab einer bestimmten Unternehmensgröße auch einen vorläufigen Gläubigerausschuss (§ 22a InsO). Die Beschäftigten erhalten Insolvenzgeld (§ 165 SGB III). Auf Antrag darf das Unternehmen Masseverbindlichkeiten begründen (§ 270c Abs. 4 InsO). Unter dem Schutzschirm ist diese Phase auf höchstens drei Monate begrenzt. In dieser Zeit entsteht der Insolvenzplan: Liquidität wochenweise steuern, Gläubigergruppen nach § 222 InsO bilden, Sanierungsbeiträge verhandeln, Vergleichsrechnung aufstellen.
Eröffnung und Sanierung
Mit dem Eröffnungsbeschluss ordnet das Gericht die Eigenverwaltung endgültig an. Die Sanierung läuft über einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung. Beim Schutzschirm geht der Plan vor Fristablauf bei Gericht ein. Die Gläubigergruppen stimmen ab, nach gerichtlicher Bestätigung bindet der Plan alle Beteiligten, auch überstimmte Gläubiger (§ 254 InsO).
Aufhebung
Ist die Planbestätigung rechtskräftig und sind die Masseansprüche bezahlt oder gesichert, hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 258 InsO). Das Unternehmen führt sein Geschäft als dieselbe Gesellschaft fort, befreit von den im Plan geregelten Verbindlichkeiten.
Unsere Rolle und die Kosten
In einer Eigenverwaltung und unter dem Schutzschirm können wir eine von zwei Aufgaben übernehmen. Entweder beraten wir die Geschäftsführung: Planung, Liquiditätssteuerung, Berichte an Gericht, Sachwalter und Gläubigerausschuss. Oder das Gericht bestellt unseren Geschäftsführer Tim Kristian Bütecke zum Sachwalter, beim Schutzschirm auf Vorschlag des Unternehmens. Unser Team führt dann für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten. Beides im selben Verfahren geht nicht. Mögliche Interessenkonflikte legen wir dem Gericht offen.
Oft übersehen: Die steuerlichen Pflichten bleiben bei der Geschäftsführung, weil kein Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO bestellt wird. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuer und die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO, für das Eröffnungsverfahren § 55 Abs. 4 InsO) müssen laufend stimmen. Das übernimmt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt, ebenso Stundung und den Sanierungsertrag nach § 3a EStG.
Die Kosten bestehen aus Gerichtskosten, Sachwaltervergütung und Beratungskosten. Der vorläufige Sachwalter erhält nach § 12a InsVV in der Regel 25 Prozent, der Sachwalter im eröffneten Verfahren nach § 12 InsVV in der Regel 60 Prozent der Vergütung, die ein Insolvenzverwalter bekäme. Eine Größenordnung für Ihren Betrieb nennen wir Ihnen vorab.
Einplanen sollten Sie: Die Vorbereitung kostet Zeit und Honorar, bevor ein Euro gesichert ist. Die Geschäftsleitung haftet persönlich (§ 276a Abs. 2 InsO). Und nicht jede Sanierung gelingt. Am Ende kann auch eine übertragende Sanierung oder die Abwicklung stehen.

Jürgen Wagner
Jürgen Wagner leitet das Verfahrensteam. Er koordiniert Antrag, Planung und Bescheinigung, behält die Drei-Monats-Frist im Blick und bleibt während der gesamten Eigenverwaltung Ihre Ansprechperson.
- juergen.wagner@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
Eigenverwaltung oder Schutzschirm prüfen, bevor sich das Zeitfenster schließt. Ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, klären wir in einem kostenfreien und vertraulichen ersten Gespräch. Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages.