Sanierung und Restrukturierung: Der passende Weg folgt aus den Zahlen
Zwischen einer stillen Einigung mit der Hausbank und einer Sanierung im Insolvenzverfahren liegen mehrere Wege. Welcher passt, zeigen Liquidität, Gläubigerstruktur und Geschäftsmodell.
- Erster Schritt: 13-Wochen-Liquiditätsplan und schriftliche Prüfung der Insolvenzreife
- Eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt das StaRUG aus; dann läuft die Frist des § 15a InsO
- Ein Forderungsverzicht erzeugt einen Sanierungsertrag; steuerfrei ist er nur nach § 3a EStG

- Handlungsfenster
- ab drohender Zahlungsunfähigkeit
- Antragspflicht
- 3 bzw. 6 Wochen (§ 15a InsO)
- Schutzschirm
- höchstens 3 Monate (§ 270d InsO)
- StaRUG-Plan
- 75 % je Gruppe (§ 25 StaRUG)
Zuerst die Zahlen, dann der Weg
Bevor wir über StaRUG, Eigenverwaltung oder Insolvenzplan sprechen, brauchen wir eine Zahl: Wie viele Wochen reicht das Geld? Ein rollierender 13-Wochen-Liquiditätsplan zeigt, ob noch Zeit für eine Verhandlungslösung bleibt oder ob nur das Verfahren Schutz bietet.
Parallel klären wir, woher die Krise kommt. Ein Zulieferer, dem der Hauptkunde wegbricht, braucht eine andere Antwort als ein Betrieb, dessen Kosten schneller wachsen als die Erlöse. Bleibt die Ursache bestehen, gewinnt eine Sanierung nur ein paar Monate.
Zur Bestandsaufnahme gehört eine schriftliche Feststellung, ob und ab wann Insolvenzreife vorliegt (§§ 17 bis 19 InsO). Diese Aufzeichnung schützt die Geschäftsführung später vor dem Vorwurf, sie habe die Lage verkannt.
Fehlt ein tragfähiger Kern, sagen wir das. Ein Sanierungsversuch ohne Substanz verbraucht Vermögen, das den Gläubigern später fehlt, und erweitert die Haftung der Geschäftsführung. Eine geordnete Abwicklung ist dann das bessere Ergebnis.
Rechtsgrundlagen § 18 InsO · Drohende Zahlungsunfähigkeit, Prognose 24 Monate · § 19 InsO · Überschuldung, Fortführungsprognose zwölf Monate · § 1 StaRUG · Krisenfrüherkennung
Der Entscheidungsweg
Vier Fragen engen die Auswahl Schritt für Schritt ein.
Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten
Ja: Dann läuft die Frist des § 15a InsO. Das StaRUG steht nicht mehr offen, und außergerichtlich geht nur noch, was die Zahlungsunfähigkeit innerhalb dieser Frist beseitigt. Nein: Alle Wege stehen offen.
Wie viele Gläubiger müssen zustimmen
Mit zwei Hausbanken und einem Vermieter lässt sich am Tisch eine Einigung finden. Bei zwanzig Lieferanten, einem Leasinggeber und dem Finanzamt braucht es ein Instrument, das Einzelne überstimmen kann: StaRUG oder Insolvenzplan.
Trägt das Geschäftsmodell noch
Tragen Produkt, Kunden und Belegschaft weiter, lohnt der Erhalt der Gesellschaft. Ist das Modell selbst überholt, geht es eher um den Verkauf funktionierender Teile an einen Erwerber.
Wie viel Vorlauf und Vertraulichkeit sind da
Eigenverwaltung und Schutzschirm setzen eine Planung voraus, die beim Antrag fertig ist (§ 270a InsO). Fehlt der Vorlauf, ist die Regelinsolvenz mit Betriebsfortführung oft der bessere Weg. Ein Insolvenzverfahren wird veröffentlicht, ein StaRUG-Verfahren grundsätzlich nicht.
Die Sanierungswege
Sechs Instrumente für sechs verschiedene Ausgangslagen.
Außergerichtliche Sanierung
Stundung, Verzicht oder frisches Kapital, verhandelt mit wenigen gesprächsbereiten Gläubigern. Vertraulich und ohne Gericht, aber ein einziges Nein kippt die Lösung. Scheitert es an Einzelnen, ist die Sanierungsmoderation nach dem StaRUG der nächste Schritt.
StaRUG-Restrukturierung
Ein Restrukturierungsplan mit Mehrheitsentscheid in Gläubigergruppen, ohne Insolvenzverfahren und grundsätzlich ohne Bekanntmachung. Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
Mehr erfahrenEigenverwaltung und Schutzschirm
Die Geschäftsführung bleibt im Amt und saniert im eröffneten Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters. Braucht eine belastbare Planung vor dem Antrag. Der Schutzschirm gibt bis zu drei Monate Zeit für einen Insolvenzplan, solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Mehr erfahrenInsolvenzplan
Die Gesellschaft bleibt bestehen, die Gläubiger stimmen in Gruppen ab. Eine blockierende Gruppe kann unter den Voraussetzungen des § 245 InsO überstimmt werden.
Mehr erfahrenÜbertragende Sanierung
Betrieb, Belegschaft und Verträge gehen auf einen Erwerber über, die alte Gesellschaft wird abgewickelt. Für Geschäfte, die verkäuflich sind, wenn die Gesellschaft nicht zu halten ist.
Mehr erfahrenWas während der Sanierung weitergilt
Verhandlungen setzen die Pflichten der Geschäftsleitung nicht aus.
Die Antragspflicht läuft weiter
Verhandlungen verlängern die Frist des § 15a InsO nicht. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das gilt auch, wenn die Bank noch prüft.
Zahlungsverbot ab Insolvenzreife
Zahlungen nach Insolvenzreife, die ein sorgfältiger Geschäftsleiter so nicht mehr geleistet hätte, muss die Geschäftsführung persönlich erstatten (§ 15b InsO). Das trifft auch die gut gemeinte Überweisung an den Lieferanten.
Krisenfrüherkennung
§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, bestandsgefährdende Entwicklungen zu beobachten und gegenzusteuern. Ein laufend aktualisierter Liquiditätsplan ist dafür die Mindestausstattung.
Die steuerliche Seite
Verzichten Gläubiger auf Forderungen, entsteht beim Unternehmen ein Ertrag, obwohl kein Geld fließt. Ohne Sonderregel würde dieser Sanierungsertrag besteuert. Die Sanierung wäre im selben Moment gefährdet.
§ 3a EStG stellt den Ertrag unter Voraussetzungen steuerfrei, § 7b GewStG überträgt das auf die Gewerbesteuer. Nachzuweisen sind Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Verzichts und Sanierungsabsicht der Gläubiger. Im Gegenzug werden Verlustvorträge bis zur Höhe des steuerfreien Ertrags aufgezehrt (§ 3a Abs. 3 EStG).
Diese Prüfung übernimmt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt, bevor der Verzicht verhandelt wird. Stundung (§ 222 AO) und Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) sind Bausteine des Liquiditätsplans. Findet die Sanierung im Verfahren statt, gelten zusätzlich die Regeln unter Steuern in der Insolvenz.
Rechtsgrundlagen § 3a EStG · Steuerfreiheit von Sanierungserträgen · § 7b GewStG · Sanierungserträge bei der Gewerbesteuer · § 222 AO · Stundung

Dr. Susanne Klein
Dr. Susanne Klein führt das erste Gespräch und bleibt im Mandat Ihre Ansprechperson.
- susanne.klein@hamburg-treuhand.com
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