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Sandtorkai TreuhandGmbH · Hamburg

Sanierung und Restruk­turierung: Der passende Weg folgt aus den Zahlen

Zwischen einer stillen Einigung mit der Hausbank und einer Sanierung im Insolvenzverfahren liegen mehrere Wege. Welcher passt, zeigen Liquidität, Gläubigerstruktur und Geschäftsmodell.

  • Erster Schritt: 13-Wochen-Liquiditätsplan und schriftliche Prüfung der Insolvenzreife
  • Eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließt das StaRUG aus; dann läuft die Frist des § 15a InsO
  • Ein Forderungsverzicht erzeugt einen Sanierungsertrag; steuerfrei ist er nur nach § 3a EStG
Kostenfreies Erstgespräch Rückmeldung in der Regel innerhalb eines Werktages
Dr. Susanne Klein, Insolvenzberatung der Sandtorkai Treuhand GmbH, am Konferenztisch der Kanzlei
Handlungsfenster
ab drohender Zahlungsunfähigkeit
Antragspflicht
3 bzw. 6 Wochen (§ 15a InsO)
Schutzschirm
höchstens 3 Monate (§ 270d InsO)
StaRUG-Plan
75 % je Gruppe (§ 25 StaRUG)

Zuerst die Zahlen, dann der Weg

Bevor wir über StaRUG, Eigenverwaltung oder Insolvenzplan sprechen, brauchen wir eine Zahl: Wie viele Wochen reicht das Geld? Ein rollierender 13-Wochen-Liquiditätsplan zeigt, ob noch Zeit für eine Verhandlungslösung bleibt oder ob nur das Verfahren Schutz bietet.

Parallel klären wir, woher die Krise kommt. Ein Zulieferer, dem der Hauptkunde wegbricht, braucht eine andere Antwort als ein Betrieb, dessen Kosten schneller wachsen als die Erlöse. Bleibt die Ursache bestehen, gewinnt eine Sanierung nur ein paar Monate.

Zur Bestandsaufnahme gehört eine schriftliche Feststellung, ob und ab wann Insolvenzreife vorliegt (§§ 17 bis 19 InsO). Diese Aufzeichnung schützt die Geschäftsführung später vor dem Vorwurf, sie habe die Lage verkannt.

Fehlt ein tragfähiger Kern, sagen wir das. Ein Sanierungsversuch ohne Substanz verbraucht Vermögen, das den Gläubigern später fehlt, und erweitert die Haftung der Geschäftsführung. Eine geordnete Abwicklung ist dann das bessere Ergebnis.

Rechtsgrundlagen § 18 InsO · Drohende Zahlungsunfähigkeit, Prognose 24 Monate · § 19 InsO · Überschuldung, Fortführungsprognose zwölf Monate · § 1 StaRUG · Krisenfrüherkennung

Der Entscheidungsweg

Vier Fragen engen die Auswahl Schritt für Schritt ein.

  1. Ist die Zahlungs­unfähigkeit schon eingetreten § 17 InsO

    Ja: Dann läuft die Frist des § 15a InsO. Das StaRUG steht nicht mehr offen, und außergerichtlich geht nur noch, was die Zahlungsunfähigkeit innerhalb dieser Frist beseitigt. Nein: Alle Wege stehen offen.

  2. Wie viele Gläubiger müssen zustimmen Gläubigerstruktur

    Mit zwei Hausbanken und einem Vermieter lässt sich am Tisch eine Einigung finden. Bei zwanzig Lieferanten, einem Leasinggeber und dem Finanzamt braucht es ein Instrument, das Einzelne überstimmen kann: StaRUG oder Insolvenzplan.

  3. Trägt das Geschäftsmodell noch Operativer Kern

    Tragen Produkt, Kunden und Belegschaft weiter, lohnt der Erhalt der Gesellschaft. Ist das Modell selbst überholt, geht es eher um den Verkauf funktionierender Teile an einen Erwerber.

  4. Wie viel Vorlauf und Vertraulichkeit sind da Zeit und Öffentlichkeit

    Eigenverwaltung und Schutzschirm setzen eine Planung voraus, die beim Antrag fertig ist (§ 270a InsO). Fehlt der Vorlauf, ist die Regelinsolvenz mit Betriebsfortführung oft der bessere Weg. Ein Insolvenzverfahren wird veröffentlicht, ein StaRUG-Verfahren grundsätzlich nicht.

Was während der Sanierung weitergilt

Verhandlungen setzen die Pflichten der Geschäftsleitung nicht aus.

Die Antragspflicht läuft weiter

Verhandlungen verlängern die Frist des § 15a InsO nicht. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das gilt auch, wenn die Bank noch prüft.

Zahlungs­verbot ab Insolvenz­reife

Zahlungen nach Insolvenzreife, die ein sorgfältiger Geschäftsleiter so nicht mehr geleistet hätte, muss die Geschäftsführung persönlich erstatten (§ 15b InsO). Das trifft auch die gut gemeinte Überweisung an den Lieferanten.

Krisenfrüherkennung

§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung, bestandsgefährdende Entwicklungen zu beobachten und gegenzusteuern. Ein laufend aktualisierter Liquiditätsplan ist dafür die Mindestausstattung.

Die steuerliche Seite

Verzichten Gläubiger auf Forderungen, entsteht beim Unternehmen ein Ertrag, obwohl kein Geld fließt. Ohne Sonderregel würde dieser Sanierungsertrag besteuert. Die Sanierung wäre im selben Moment gefährdet.

§ 3a EStG stellt den Ertrag unter Voraussetzungen steuerfrei, § 7b GewStG überträgt das auf die Gewerbesteuer. Nachzuweisen sind Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung des Verzichts und Sanierungsabsicht der Gläubiger. Im Gegenzug werden Verlustvorträge bis zur Höhe des steuerfreien Ertrags aufgezehrt (§ 3a Abs. 3 EStG).

Diese Prüfung übernimmt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt, bevor der Verzicht verhandelt wird. Stundung (§ 222 AO) und Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) sind Bausteine des Liquiditätsplans. Findet die Sanierung im Verfahren statt, gelten zusätzlich die Regeln unter Steuern in der Insolvenz.

Rechtsgrundlagen § 3a EStG · Steuerfreiheit von Sanierungserträgen · § 7b GewStG · Sanierungserträge bei der Gewerbesteuer · § 222 AO · Stundung

Dr. Susanne Klein – Insolvenzberatung, Sandtorkai Treuhand GmbH
Ihre Ansprechperson · Insolvenzberatung

Dr. Susanne Klein

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