Insolvenzverwaltung: Ordnung im eröffneten Verfahren
Ab dem Eröffnungsbeschluss entscheidet nur noch eine Person über das Vermögen des Schuldners: der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter. Bei uns ist das unser Geschäftsführer Tim Kristian Bütecke. Unser Team führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten, damit jede Entscheidung belegt und nachprüfbar bleibt.
- Insolvenzverwalter Tim Kristian Bütecke entscheidet (§ 56 InsO); unser Team führt Sachbearbeitung, Massebuchhaltung und Konten
- Berichtstermin binnen 6 Wochen, spätestens 3 Monate nach Eröffnung (§ 29 InsO)
- Ein Insolvenzsonderkonto je Verfahren, getrennt vom Vermögen der Kanzlei

- Insolvenzverwalter
- Tim Kristian Bütecke, § 56 InsO
- Insolvenzgericht
- AG Hamburg, Caffamacherreihe
- Zahlungsverkehr
- ein Sonderkonto je Verfahren
- Berichte
- an Gericht und Gläubiger
Wer im eröffneten Verfahren entscheidet
Mit der Eröffnung geht das Recht, das Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Der Schuldner bleibt Eigentümer, kann aber nichts mehr wirksam verkaufen oder übertragen. Die Geschäftsführung bleibt im Amt. Sie muss Auskunft geben und mitwirken, von der Herausgabe der Buchhaltung bis zur Teilnahme an Terminen (§§ 97, 101 InsO).
Insolvenzverwalter ist bei uns Tim Kristian Bütecke, Geschäftsführer der Sandtorkai Treuhand und vom Amtsgericht Hamburg bestellt. Er entscheidet über Fortführung, Verträge, Verwertung und Verteilung und trägt dafür die persönliche Verantwortung (§ 60 InsO). Das Gericht beaufsichtigt ihn (§ 58 InsO). Die Grundlagen zum Verfahren stehen unter Unternehmensinsolvenz.
Unser Team führt für ihn Sachbearbeitung, Massebuchhaltung, Verwertung und die Insolvenzsonderkonten. Diese Konten eröffnet der Verwalter in seinem Amt für die jeweilige Masse. Sie sind vom Vermögen der Kanzlei und von seinem eigenen Vermögen getrennt. Sicherheitenverwertung, Treuhand und Sanierungsberatung übernehmen wir ohne gerichtliche Bestellung im direkten Auftrag. Steuerliche Fragen im Verfahren bearbeitet unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt.
Rechtsgrundlagen § 80 InsO · Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis · § 58 InsO · Aufsicht des Insolvenzgerichts · § 60 InsO · Persönliche Haftung des Verwalters
Vom Eröffnungsbeschluss bis zur Aufhebung
Die Reihenfolge ist in jedem Verfahren gleich. Wie lange die Stationen dauern, hängt von Betrieb, Vermögen und Zahl der Gläubiger ab.
Inbesitznahme und Verzeichnisse
Konten, Kasse, Lager, Fahrzeuge und Daten werden gesichert, Zugriffsrechte geändert. Es entstehen Masseverzeichnis, Gläubigerverzeichnis und Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153 InsO).
Fortführung oder Stilllegung
Eine Liquiditätsplanung zeigt, ob der Betrieb aus eigener Kraft weiterläuft. Bei Verträgen, die beide Seiten noch nicht erfüllt haben, entscheidet der Verwalter, ob er Erfüllung verlangt (§ 103 InsO). Mehr dazu unter Betriebsfortführung.
Berichtstermin
Der Verwalter legt der Gläubigerversammlung dar, wie es um das Unternehmen steht und welche Sanierungsaussichten bestehen (§ 156 InsO). Die Gläubiger entscheiden über Fortführung oder Stilllegung (§ 157 InsO).
Prüfungstermin
Angemeldete Forderungen werden geprüft (§ 176 InsO). Anerkannte Forderungen gelten als festgestellt. Bestrittene kann der Gläubiger vor Gericht weiterverfolgen (§§ 178, 179 InsO).
Verwertung, Verteilung, Schlusstermin
Maschinen, Waren, Immobilien und Forderungen werden zu Geld gemacht (§ 159 InsO), Sicherheiten mit den Berechtigten abgerechnet. Reicht die Masse, gibt es Abschlagsverteilungen, am Ende die Schlussverteilung. Im Schlusstermin wird die Schlussrechnung besprochen. Danach hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 200 InsO).
Berichte und Rechenschaft
Bericht und Zwischenberichte
Wirtschaftliche Lage, Ursachen der Insolvenz und Fortführungsaussichten stehen im Bericht nach § 156 InsO, der vorab beim Gericht hinterlegt wird. Danach erfährt das Gericht regelmäßig den Stand von Verwertung, Anfechtung und Kontostand der Masse. Die Gläubiger erhalten die Kernaussagen ebenfalls.
Gläubigerausschuss
Bei größeren Verfahren, oft schon im Eröffnungsverfahren (§ 22a InsO), sitzen Hausbank, ein großer Lieferant, ein Arbeitnehmervertreter und ein Kleingläubiger mit am Tisch. Der Ausschuss sieht Belege und Kontoauszüge (§ 69 InsO) und stimmt wichtigen Geschäften zu, etwa dem Verkauf des Betriebs (§ 160 InsO). Beschlussvorlagen bekommen die Mitglieder vor der Sitzung.
Schlussrechnung
Am Ende steht eine vollständige Rechnungslegung nach § 66 InsO: Einnahmen, Ausgaben, Verteilungsverzeichnis. Das Gericht prüft sie, im Schlusstermin wird sie besprochen.
Sie haben ein Anfechtungsschreiben erhalten?
Antworten Sie innerhalb der gesetzten Frist, aber überweisen Sie nicht ungeprüft. Häufig lässt sich die Forderung der Höhe nach bestreiten oder über Raten und Vergleich regeln. Auch Zahlungen, die Sie für selbstverständlich hielten, können unter §§ 130, 131 oder 133 InsO fallen. Lassen Sie den Sachverhalt prüfen, bevor Sie sich festlegen.
Rechtsgrundlagen §§ 129 ff. InsO · Insolvenzanfechtung · § 143 InsO · Rückgewähr zur Masse

Jürgen Wagner
Jürgen Wagner koordiniert Gutachten, Berichte und Fristen im Verfahren und beantwortet Fragen von Gläubigern und Geschäftsführung.
- juergen.wagner@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
Eröffnung steht bevor oder liegt hinter Ihnen? Schildern Sie uns in wenigen Sätzen, worum es geht. Das erste Gespräch ist kostenfrei und vertraulich.