Restrukturierung nach dem StaRUG
Das StaRUG schließt seit 2021 die Lücke zwischen freiwilliger Einigung und Insolvenzverfahren: Ein Restrukturierungsplan wird in Gläubigergruppen abgestimmt, vom Gericht bestätigt und bindet dann auch Gläubiger, die dagegen gestimmt haben.
- Zugang nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), Prognose meist 24 Monate
- Plan angenommen mit 75 % der Stimmrechte je Gruppe, gezählt nach Forderungshöhe
- Keine Bekanntmachung, kein Insolvenzverwalter, aber auch kein Insolvenzgeld

- Zugang
- drohende Zahlungsunfähigkeit
- Mehrheit
- 75 % der Stimmrechte je Gruppe
- Stabilisierung
- bis 3 Monate, verlängerbar bis 8
- Öffentlichkeit
- keine, außer auf Antrag
Ein Plan, der auch Gegenstimmen bindet
Freie Sanierungsverhandlungen haben eine Schwachstelle: Jeder Gläubiger darf Nein sagen, und ein einziges Nein kann die Lösung für alle kippen. Vor 2021 blieb gegen den Widerstand Einzelner nur das Insolvenzverfahren, mit Bekanntmachung, Verwalter und Rufschaden.
Der Restrukturierungsrahmen setzt genau hier an. Das Unternehmen entwirft den Plan selbst, wählt aus, welche Forderungen einbezogen werden, und lässt in Gruppen abstimmen. Erreicht der Plan die Mehrheiten und bestätigt ihn das Restrukturierungsgericht, gilt er auch für die überstimmte Minderheit. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt. Es gibt keinen Insolvenzverwalter und keine Bekanntmachung, solange das Unternehmen nicht selbst die öffentliche Variante beantragt (§ 84 StaRUG).
Die kleinere Variante ist die Sanierungsmoderation (§§ 94 ff. StaRUG). Ein gerichtlich bestellter Moderator vermittelt. Der Sanierungsvergleich kann bestätigt werden, bindet aber nur die Gläubiger, die zustimmen.
Rechtsgrundlagen § 2 StaRUG · Gestaltbare Rechtsverhältnisse · § 67 StaRUG · Wirkungen des bestätigten Plans · § 84 StaRUG · Öffentliche Restrukturierungssache nur auf Antrag
Wer den Rahmen nutzen darf
- Voraussetzung
- Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO: Das Unternehmen kann heute noch zahlen, wird fällige Verbindlichkeiten nach der Planung aber voraussichtlich nicht durchgehend bedienen können. Prognosezeitraum meist 24 Monate.
- Zu spät
- Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) ist der Rahmen verschlossen. Dann gilt die Antragspflicht nach § 15a InsO mit höchstens drei beziehungsweise sechs Wochen.
- Zugelassen
- Unternehmen jeder Rechtsform sowie unternehmerisch tätige Einzelpersonen, etwa Selbstständige (§ 30 StaRUG). Nicht zugelassen sind Verbraucher, Banken und Versicherungen.
- Zuständiges Gericht
- Das Amtsgericht am Sitz eines Oberlandesgerichts (§ 34 StaRUG), für Hamburger Unternehmen das Amtsgericht Hamburg.
- Während des Verfahrens
- Die Antragspflicht nach § 15a InsO ruht (§ 42 StaRUG). Tritt dennoch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist das dem Gericht unverzüglich anzuzeigen (§ 32 Abs. 3 StaRUG). Das Gericht hebt die Sache dann meist auf (§ 33 StaRUG).
Fünf Stationen bis zum bestätigten Plan
Liquiditätsplanung, Vergleichsrechnung und Planangebot kommen aus unserem Haus. Anzeige, Anträge und Unterlagen für das Restrukturierungsgericht bereiten wir mit Ihnen vor.
Lage prüfen und Plan entwerfen
Liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor, und welche Gläubiger sollen einbezogen werden? Parallel entsteht der Planentwurf mit Vergleichsrechnung. Die rollierende Liquiditätsplanung ist zugleich der Nachweis der Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG.
Anzeige beim Restrukturierungsgericht
Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig. Ab jetzt stehen die gerichtlichen Instrumente offen, ohne dass etwas veröffentlicht wird.
Stabilisierung, wenn nötig
Drohen Vollstreckungen oder der Zugriff auf Sicherheiten, kann das Gericht sie zunächst für höchstens drei Monate untersagen. Auf insgesamt bis zu acht Monate verlängert wird nur, wenn der Plan schon zur Abstimmung vorliegt oder bestätigt ist. Streitfragen wie Gruppenbildung oder Stimmrechte lassen sich vorab klären (§§ 46 bis 48 StaRUG).
Planangebot und Abstimmung
Die einbezogenen Gläubiger erhalten das Planangebot und stimmen in ihren Gruppen ab, außergerichtlich oder im gerichtlichen Termin (§ 45 StaRUG). Sind Verbraucher oder kleine Unternehmen betroffen oder richtet sich die Stabilisierung gegen alle Gläubiger, bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten (§§ 73 ff. StaRUG).
Gerichtliche Bestätigung
Auf Antrag bestätigt das Gericht den angenommenen Plan. Mit Rechtskraft gilt er für alle Planbetroffenen, auch für die Gegenstimmen. Planzahlungen können über ein offen ausgewiesenes Treuhandkonto laufen, getrennt vom Vermögen der Gesellschaft.
Gruppen, Mehrheiten, Vergleichsrechnung
Gruppen bilden
Planbetroffene mit gleichartiger Rechtsstellung bilden eine Gruppe: gesicherte, ungesicherte und nachrangige Gläubiger sowie Anteilseigner (§ 9 StaRUG). Auch Gesellschafterrechte lassen sich gestalten, etwa durch Kapitalschnitt oder Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital.
Mehrheit je Gruppe
Angenommen ist der Plan, wenn in jeder Gruppe mindestens drei Viertel der Stimmrechte zustimmen (§ 25 StaRUG). Gezählt wird nach Forderungshöhe, nicht nach Köpfen (§ 24 StaRUG).
Wenn eine Gruppe ablehnt
Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn ihre Mitglieder nicht schlechter stehen als ohne Plan, angemessen am Planwert beteiligt werden und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat (§ 26 StaRUG).
Vergleichsrechnung
Maßstab ist das nächstbeste Alternativszenario, meist ein Insolvenzverfahren (§ 6 StaRUG). Ohne belastbare Bewertung des Unternehmens und seiner Vermögenswerte trägt kein Plan. Hier fließt unsere Erfahrung aus Verwertung und Insolvenzverwaltung ein. Schuldenerlasse lösen zudem einen Sanierungsertrag aus. Ob er nach § 3a EStG und § 7b GewStG steuerfrei bleibt, klärt unser Steuerberater Dr. Ralf Schmidt vor der Abstimmung.
Was das StaRUG nicht kann
Der Rahmen ist kein Insolvenzverfahren in klein. Es gibt kein Insolvenzgeld, kein Erfüllungswahlrecht für belastende Verträge (§ 103 InsO) und keine verkürzte Kündigungsfrist wie in § 113 InsO. Forderungen von Arbeitnehmern und aus betrieblicher Altersversorgung dürfen im Plan nicht gestaltet werden. Geht es vor allem um Personal oder um Miet- und Leasingverträge, sind Eigenverwaltung oder Insolvenzplan meist der bessere Weg. Günstiger ist das StaRUG auch nicht zwingend. Sein Vorteil liegt in Diskretion, Tempo und dem Erhalt der Gesellschaft.
Rechtsgrundlagen § 4 StaRUG · Ausgenommene Forderungen · § 103 InsO · Erfüllungswahlrecht nur im Insolvenzverfahren · § 165 SGB III · Insolvenzgeld nur bei Insolvenzereignis

Jürgen Wagner
Jürgen Wagner prüft mit Ihnen, ob das Zeitfenster noch offen ist, und begleitet Sie von der Anzeige bis zur Bestätigung.
- juergen.wagner@hamburg-treuhand.com
- 040 89755013
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